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Allein die persönliche Härte für den Grundstückseigentümer, ein Baugrundstück wegen des straßenrechtlichen Anbauverbotes nicht bebauen zu können, rechtfertigt keinen Dispens nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG, wenn die Härte vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Ein Ausnahmefall liegt nur vor, wenn die Einhaltung des Anbauverbots nicht notwendig ist, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu erhalten. Eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und -leichtigkeit durch das Bauvorhaben rechtfertigt die Versagung des Dispenses. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |