Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 21.06.2007: Anbauverbot an Bundesfernstraßen: Kein Dispens bei Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und -leichtigkeit




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 21.06.2007 - 9 K 1526/06) hat entschieden:

   Allein die persönliche Härte für den Grundstückseigentümer, ein Baugrundstück wegen des straßenrechtlichen Anbauverbotes nicht bebauen zu können, rechtfertigt keinen Dispens nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG, wenn die Härte vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Ein Ausnahmefall liegt nur vor, wenn die Einhaltung des Anbauverbots nicht notwendig ist, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu erhalten. Eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und -leichtigkeit durch das Bauvorhaben rechtfertigt die Versagung des Dispenses.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden

Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO ).

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Dispenses nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG. Danach kann die oberste Landesbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.

Hieran fehlt es. Allein die persönliche Härte für die Kläger, die wegen des straßenrechtlichen Anbauverbotes das "gefangene" Baugrundstück nicht in der beabsichtigten Weise bebauen zu können, rechtfertigt eine Ausnahme vom straßenrechtlichen Anbauverbot nicht. Eine solche Härte für den Grundstückseigentümer rechtfertigt nur dann einen Ausnahmefall, wenn sie vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist.

Dagegen ist die Härte für die Kläger straßenrechtlich beabsichtigt. Das ist anzunehmen, wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick nicht auf die konkreten Verkehrsverhältnisse, sondern auf die vom Gesetzgeber allgemein erstrebten baulichen Verhältnisse in den Schutzstreifen an Bundesfernstraßen erforderlich ist.

Demnach liegt ein Ausnahmefall nur vor, wenn die Einhaltung des Anbauverbots nicht notwendig ist, um das Schutzgut der Vorschrift - das ist die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs - zu erhalten.

Im vorliegenden Fall ist es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs jedoch notwendig, dass das Anbauverbot eingehalten wird.

Das Vorhaben der Kläger lässt eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs erwarten, wobei sowohl die eine als auch die andere Beeinträchtigung die gänzliche Versagung der straßenrechtlichen Dispenses rechtfertigt.

Eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist gegeben.

Es besteht die konkrete Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer selbst bei ausreichenden Sichtverhältnissen keine ausreichende (mit Ausnahme rechtsabbiegenden Kraftverkehrs stets doppelte) Verkehrslücke abwarten, um in die M. Straße einzubiegen oder diese als Fuß- bzw. Radfahrer zu überqueren. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit Blick auf die Verkehrsbelastung, die bei 18.938 Kfz./24 h liegt, damit zu rechnen, dass zwecks Vermeidung längerer Wartezeiten auch unzureichende Verkehrslücken genutzt werden. Bei einer in dem fraglichen Streckenabschnitt der B 239 zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, die wegen des gradlinigen Verlaufs auch gefahren werden kann, ist dies mit erheblichen Unfallrisiken verbunden, nicht zuletzt, weil es immer wieder zu Fehleinschätzungen von Verkehrsteilnehmern hinsichtlich des Abstandes und gefahrener Geschwindigkeiten kommt.

Das Ausnutzen unzureichender Verkehrslücken kann Zusammenstöße und wegen der fehlenden Breite der jeweiligen Richtungsfahrbahn gefährliche Brems- und Ausweichmanöver zur Folge haben.

Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs ist selbst dann nicht zu verneinen, wenn es - dies zu Gunsten der Kläger einmal unterstellt - im Zusammenhang mit der bisher genutzten Zufahrt nicht zu Unfällen gekommen ist. Es soll die Entstehung weiterer Gefahrenquellen, nicht nur die Verwirklichung bereits bestehender Gefahren verhindert werden. Verboten sind Einwirkungen, die geeignet sind, die ohne sie schon bestehende Gefahrensituation zu erhöhen oder die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Es ist nicht entscheidend, ob durch das Vorhaben die Unfallwahrscheinlichkeit in fassbarer Größenordnung erhöht wird. Es muss lediglich die erkennbare Möglichkeit, nicht dagegen die unbedingte Gewissheit bestehen, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf beeinträchtigt oder gefährdet.

Nach Verwirklichung des Vorhabens würden über die vorhandene Zufahrt zur Bundesstraße nicht mehr nur das vorhandene Wohnhaus und die vier Garagen, sondern zusätzlich ein weiteres Wohnhaus nebst Garage erschlossen. Die Zahl der zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen würde sich - selbst wenn die Kläger zwei der vier Garagen selbst nutzen - mit Blick auf die gleichwohl zusätzlich geplante Garage und hinzutretenden Besuchsverkehr deutlich erhöhen mit der Folge, dass der Verkehrsfluss auf der Bundesstraße bemerkbar verschlechtert werden kann.

Die Kläger können demgegenüber nicht geltend machen, die durch das geplante Vorhaben ausgelösten Verkehrsvorgänge gingen nicht über das bisherige Maß hinaus, sondern blieben gar dahinter zurück, weil das Wohnhaus anstelle der Schmiede errichtet wird. Mit dem Abriss des Schmiedegebäudes endet der Bestandsschutz und erlischt ein auf das Schmiedegebäude bezogener Dispens des Beklagten. Das Neubauvorhaben der Kläger ist somit eigenständig zu beurteilen.

Ob mit dem Schmiedebetrieb einhergehende Verkehrsvorgänge in ihrem Gefährdungspotenzial für den Verkehr auf der Lageschen Straße in der Summe höher zu bewerten sind als das Gefährdungspotential, das von den mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Verkehrsvorgängen ausgeht, bedarf danach keiner Entscheidung. Diese Frage mag bei einer erheblichen Änderung des Schmiedegebäudes oder einer erheblichen Nutzungsänderung des Schmiedegebäudes eine Rolle spielen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG). Hierum geht es jedoch nicht.

Die Kläger können auch nicht geltend machen, eine Inanspruchnahme der Zufahrt erfolge bereits bisher als Besucher des Hauses M. Straße 244. Zudem würde sich die Verkehrssituation nicht verändern, wenn sie - die Kläger - eine Etage in dem Wohnhaus M. Straße 244 beziehen würden. Reiner Besuchsverkehr ist mit dem durch ein Einfamilienhaus ausgelösten Verkehr schon deshalb nicht zu vergleichen, weil mit der Nutzung des Einfamilienhauses nicht nur dies bezogener Besuchsverkehr hinzutritt, sondern auch darüber hinaus mit der Nutzung zusätzlicher Zu- und Abgangsverkehr - seien es Fahrten zur Arbeit oder zum Einkaufen - verbunden ist. Soweit die Kläger eine Etage im Wohnhaus M. Straße 244 beziehen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass dies zwar im Rahmen einer etwaigen bereits erteilten straßenrechtlichen Zustimmung für das vorbezeichnete Wohnhaus möglich sein mag, hieraus jedoch kein Dispens für ein Neubauvorhaben abgeleitet werden kann, weil hiermit ein weitere Verkehrsvorgänge auslösendes Vorhaben erlaubt würde.

Dass diese unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs beschriebenen Verkehrsvorgänge wegen der mit ihnen verbunden Abbremsmanöver des fließenden Verkehrs zugleich eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs darstellen, bedarf keiner Vertiefung. Die Leichtigkeit des Verkehrs wird jedoch noch zusätzlich beeinträchtigt.

Von Nordwesten kommende Kraftfahrzeuge müssen von erlaubten 70 km/h bis auf geringe Geschwindigkeiten abgebremst werden, um in die Zufahrt des Grundstücks der Kläger abbiegen zu können. Von Südosten kommende Fahrzeuge müssen vielfach völlig zum Stillstand kommen, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Beides zieht entsprechende Abbremsvorgänge des nachfolgenden Verkehrs nach sich, die angesichts der hohen Verkehrsbelastung sogar zu erheblichen Rückstauungen führen können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Verkehrsteilnehmer, die mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind und das Grundstück der Kläger aufsuchen wollen, auf diesem Streckenabschnitt eine deutlich niedrigere als die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahren, um die Zufahrt aufzufinden und nicht zu verpassen. Auch hierdurch kann es zu Verkehrsbehinderungen kommen.

Da nicht erkennbar ist, dass den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Bedingungen oder Auflagen zum Dispens Rechnung getragen werden kann, ist der Dispens von dem Beklagten zu Recht versagt worden.

Soweit an der Lageschen Straße weitere Zufahrten und bauliche Anlagen vorhanden sind, die sich auf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auswirken, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Dispens nach § 9 Abs. 8 FStrG um eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung handelt. Ergibt die Prüfung, dass die Versagung "wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, ... nötig ist", so darf der Dispens nicht erteilt werden.

Vgl. zur Ermessensbetätigung der Verwaltung im Rahmen des § 9 Abs. 8 FStrG: Aust, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage. München 1999, Kap. 28 Rn. 45.5.

Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit überhaupt zu Unrecht Dispense erteilt wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2007/9_K_1526_06urteil20070621.html - DE:VGMI:2007:0621.9K1526.06.00

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