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Allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber eine Blutalkoholkonzentration von über 2,7 Promille erreicht, begründet die Annahme von Alkoholmissbrauch und eine ausgeprägte Alkoholproblematik. Dies kann auf eine Alkoholabhängigkeit hindeuten, die zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, auch wenn der Betreffende noch nicht alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen ist. Weigert sich der Fahrerlaubnisinhaber, ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |