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Tankreinigungsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t unterliegen nicht der Mautpflicht nach § 1 Autobahnmautgesetz, wenn sie aufgrund ihrer spezifischen Bauart und Ausstattung (z.B. fest aufmontierte Tanks, Saugpumpe, separate Schlammkammer) nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Der Fahrzeugtyp muss nach seinen objektiven Merkmalen nicht generell ausschließlich dazu dienen, Güter auf Straßen zu transportieren, und seine Verwendung ausschließlich zum Gütertransport unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausscheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |