Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 15.06.2007: Mautpflicht von Tankreinigungsfahrzeugen: Abgrenzung zum ausschließlichen Güterkraftverkehr




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 15.06.2007 - 25 K 5967/04) hat entschieden:

   Tankreinigungsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t unterliegen nicht der Mautpflicht nach § 1 Autobahnmautgesetz, wenn sie aufgrund ihrer spezifischen Bauart und Ausstattung (z.B. fest aufmontierte Tanks, Saugpumpe, separate Schlammkammer) nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Der Fahrzeugtyp muss nach seinen objektiven Merkmalen nicht generell ausschließlich dazu dienen, Güter auf Straßen zu transportieren, und seine Verwendung ausschließlich zum Gütertransport unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausscheiden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren

eingestellt.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die von ihr im Rahmen ihrer

betrieblichen Tätigkeit eingesetzten Tankreinigungsfahrzeuge mit einem zulässigen

Gesamtgewicht von mindestens 12 t eine Gebühr für die Benutzung von

Bundesautobahnen nach § 1 Autobahnmautgesetz nicht zu entrichten hat, wenn

diese Fahrzeuge folgende Merkmale aufweisen:

LKW mit fest aufmontierten Tanks

Wanddicken der auf dem Fahrzeug befindlichen Tanks, die geeignet sind, Drücke bis

10 bar aufzunehmen,

Vorhandensein mindestens einer Saugpumpe, mit der Öl aus stationären Tanks

herausgesaugt werden kann und die sich in einem Pumpenschrank auf dem

Tankreinigungsfahrzeug befindet,

Leitungen zum Heraussagen von Öl aus stationären Tanks,

Vorhandensein von Schränken auf dem Fahrzeug zur Unterbringung von Werkzeug

und Materialien und

Vorhandensein einer separaten Schlammkammer in dem auf dem Fahrzeug

vorhandenen Tank zur Aufnahme von verunreinigten Ölen, für die ein getrenntes

Rohrleitungssystem installiert ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige

Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat ansonsten Erfolg.

Sie ist zulässig. Die Klägerin besitzt insbesondere das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse. Ihr ist es nicht zuzumuten, die streitige Mautpflichtigkeit der von ihr durchgeführten Fahrten im Wege nachträglichen Rechtsschutzes im Rahmen der gem. § 43 Abs. 2 VwGO vorrangigen Klagearten klären zu lassen. Im Rahmen nachträglichen Rechtsschutzes ist für die Klägerin eine verbindliche Klärung der Mautpflichtigkeit aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Mauterhebungsverfahrens nicht möglich. Die Mauterhebung erfolgt im Regelfall nicht durch öffentlich-rechtlichen Bescheid. Die Beklagte hat gem. § 4 Abs. 2 ABMG einer privaten Betreiberin, der Toll Collect GmbH, die Aufgabe der Erhebung der Maut übertragen. Die Toll Collect GmbH, die sich gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG gegenüber der Beklagten zur unbedingten Zahlung der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet hat, schließt mit den Mautschuldnern zivilrechtliche Verträge ab, aufgrund derer der Mautschuldner zur Zahlung eines privatrechtlichen Entgelts in Höhe der entstandenen Maut an die Toll Collect verpflichtet ist. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass ein Streit über das Bestehen der Mautpflicht im Rahmen des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Mautschuldner und der Toll Collect GmbH durch eine verbindliche zivilgerichtliche Entscheidung geklärt werden kann. Die von der Beklagten aufgezeigte Möglichkeit zur öffentlich-rechtlichen Mautentrichtung mittels der BAG-eigenen Mauteinbuchungsterminals ist für die Klägerin angesichts der geringen Anzahl der zur Verfügung stehenden BAG- Terminals nicht zumutbar. Dass die Klägerin den Erlass eines Nacherhebungsbescheides gem. § 8 Abs. 1 ABMG abwartet, kann ihr ebenfalls nicht zugemutet werden, weil die Nichtzahlung und die nicht rechtzeitige Zahlung der Maut gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt sind.

Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des Feststellungshauptantrages bestehen nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten (sachdienlichen) Änderung des Klageantrages nicht. Die Fahrzeuge der Klägerin sind im Hauptantrag hinsichtlich Bauart und Ausstattung so genau umschrieben, dass zwischen den Parteien eine Identifizierung davon betroffener Fahrzeuge ohne Weiteres möglich ist.

Die Feststellungsklage ist bereits mit ihrem Hauptantrag begründet.

Die im Hauptantrag bezeichneten Tankfahrzeuge unterliegen nicht der Mautpflicht. Nach § 1 Abs. 1 ABMG unterliegt die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Rates vom 17.06.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S.42- Richtlinie 1999/62/EG) der Mautpflicht. Fahrzeug i.S.d. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG ist ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.

Die Tankreinigungsfahrzeuge besitzen zwar ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 t; sie sind aber nicht ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt, weil der Fahrzeugtyp nach seinen objektiven Merkmalen nicht generell ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren,

Nach den im straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren getroffenen Feststellungen handelt es bei den genannten Fahrzeugen hinsichtlich Fahrzeugart und Aufbauart zwar um Tankwagen für brennbare bzw. entzündbare Flüssigkeiten, also um Fahrzeuge mit genereller Eignung zum Transport flüssiger Güter und Abfälle. Dieser generelle Verwendungszweck ist auch rechtlich nicht eingeschränkt; insbesondere ist es der Klägerin straßenverkehrsrechtlich nicht untersagt, die Tankfahrzeuge nur zum reinen Gütertransport einzusetzen. Der benannte Fahrzeugtyp ist jedoch auf Dauer baulich so verändert, dass seine Verwendung ausschließlich zum Gütertransport unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausscheidet.

Die technische Ausstattung des Fahrzeugs unterscheidet sich von der eines üblichen Tanktransportfahrzeugs so erheblich, dass es von einem Unternehmen, das ausschließlich im Gütertransport tätig ist, nicht verwendet werden würde. Ein den ausschließlichen Gütertransport betreffender Wettbewerb wird mit dem benannten Fahrzeugtyp nicht stattfinden, eine durch die o.g. EG-Richtlinie 1999/G2/EG zu verhindernde Wettbewerbsverzerrung im Gütertransport kann gar nicht eintreten. Der Zweck des von der Klägerin betriebenen Unternehmens ist die Reinigung von Tanks mit den benannten Fahrzeugen; der dabei auch durchgeführte Abtransport geringer Mengen von Ölabfall ist nebensächlich. Eine (jenseits wirtschaftlicher Vernunft) nur theoretisch mögliche und rechtlich zulässige Verwendung des Fahrzeugstyps als reines Transportfahrzeug ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht relevant. Die Klägerin kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, die straßenverkehrsrechtliche Zulassung so zu beantragen, dass ein ausschließlicher Gütertransport rechtlich ausgeschlossen ist (etwa als selbstfahrende Arbeitsmaschine nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 a) StVZO). Die Zulassung eines Fahrzeugs kann zwar ein Kriterium für die Mautpflichtigkeit sein, wenn die technische Gestaltung des Fahrzeugs eine Trennung des Zwecks des ausschließlichen Gütertransports von anderen Einsatzwecken nicht eindeutig ermöglicht. Bei einem eindeutigen bauartbedingten Einsatzweck außerhalb des reinen Gütertransports reicht eine weiter gehende Zulassung aber nicht aus, einen wirtschaftlich sinnlosen Fahrzeugeinsatz im Güterverkehr zu fingieren. Dasselbe gilt für den Umstand, ob ein Fahrzeug seiner äußeren Erscheinung nach als für den reinen Güterverkehr bestimmt erkennbar ist oder nicht. Ergebnislose Kontrollvorgänge der Beklagten oder der Toll Collect GmbH können i. Ü. dadurch vermieden werden, dass die benannten Fahrzeuge bei der Toll Collect als mautfrei registriert werden. Die bauartbedingte Nichteignung eines Fahrzeugs zum reinen Güterverkehr und seine unternehmerische Verwendung außerhalb des Transports sind auch nicht die Folge einer subjektiven, also beliebigen Bestimmung des Einsatzwecks durch den Unternehmer, die die Mautpflicht grundsätzlich unberührt lässt.

Bis zur Grenze der rechtsmissbräuchlichen Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten ist für die Mautpflichtigkeit die technische Gestaltung eines Fahrzeugs und dessen mögliche Nutzung im Rahmen eines wirtschaftlich nachvollziehbaren Unternehmenszwecks relevant.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2007/25_K_5967_04urteil20070615.html - DE:VGK:2007:0615.25K5967.04.00

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