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Die auf der Grundlage der §§ 150, 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 148, insbes. dessen Abs. 5, SGB IX ergangenen Entscheidungen mit dem rechnerisch unstreitig korrekt ermittelten Abzug in Höhe von einem Drittel des Landesprozentsatzes verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Änderung der Härtefallregelung des § 148 Abs. 5 SGB IX führt nicht zu einer wesentlich stärkeren Belastung der Gruppe der Verkehrsunternehmen, die einen mehr als ein Drittel über der Landespauschale liegenden Anteil von schwerbehinderten Menschen befördern, im Verhältnis zu den an der Pauschalerstattung teilnehmenden Unternehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |