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§ 7 StVG ist nicht anzuwenden, wenn ein Fahrzeug in einer Tiefgarage endgültig abgestellt war und der Vorfall auf der Betätigung des Garagentores und nicht mehr durch den Pkw beruht. Eine Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten ist in diesem Fall nicht mehr anzunehmen. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten durch die Betätigung des Garagentores mittels Fernbedienung ist nicht ersichtlich, wenn keine Sorgfaltspflicht verletzt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |