Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Detmold v. 15.05.2007: Zur Haftung bei Unfall durch Garagentor nach Abstellen des Fahrzeugs in Tiefgarage




Das Amtsgericht Detmold (Urteil vom 15.05.2007 - 6 C 60/07) hat entschieden:

   § 7 StVG ist nicht anzuwenden, wenn ein Fahrzeug in einer Tiefgarage endgültig abgestellt war und der Vorfall auf der Betätigung des Garagentores und nicht mehr durch den Pkw beruht. Eine Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten ist in diesem Fall nicht mehr anzunehmen. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten durch die Betätigung des Garagentores mittels Fernbedienung ist nicht ersichtlich, wenn keine Sorgfaltspflicht verletzt wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Duplex-Garage - Parkbox
und
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: 783,11 €.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Gegen den Beklagten besteht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 StVG bzw.

§ 823 BGB.

§ 7 StVG ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil das Fahrzeug bereits in der Tiefgarage endgültig abgestellt war. Der Vorfall beruht hier auf der Betätigung des Garagentores bzw. der Gefahr durch das Garagentor und nicht mehr durch den Pkw. In jedem Fall lässt sich im Rahmen von § 17 StVG eine Betriebsgefahr des Pkws des Beklagten nicht mehr annehmen.

Bezüglich der Haftungsabwägung nach § 17 StVG bzw. im Rahmen von §§ 823, 254 BGB lässt sich ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht erkennen. Es ist kein Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht ersichtlich durch das Betätigen des Rolltores mittels der überlassenen Fernbedienung. Es ist weder eine Benutzungspflicht des Schalters an der Ausgangstür eingerichtet, noch ist das Benutzen der Fernbedienung in anderer Weise untersagt. Ein schuldhaftes Verhalten in der Form, dass der Beklagte die Klägerin beim Einfahren in die Garage wahrnehmen konnte, ist nicht feststellbar. Durch die bauliche Gestaltung ist ein Einsehen der Auffahrt von der Garage aus nicht möglich. Im Hinblick auf die Höhe des Tores von 2 m muss auch davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich das Schließen des Tores vor dem Befahren der Garage wahrnehmbar ist.

Auf Beklagtenseite lässt sich damit weder ein schuldhaftes Verhalten noch eine sich realisierende Betriebsgefahr feststellen. Auf Seiten des Klägers hat sich zumindest die Betriebsgefahr des Pkws verwirklicht, so dass es bei einer Alleinhaftung des Klägers aus der Betriebsgefahr des Pkws verbleibt.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann ausdrücklich offen bleiben, ob die Beklagte zu 2.) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden kann (§ 10 AKB).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/ag_detmold/j2007/6_C_60_07urteil20070515.html - DE:AGDT:2007:0515.6C60.07.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum