Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 15.05.2007: Zum Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Unfall unter hochgradiger Alkoholisierung des Fahrers




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.05.2007 - 52 C 1310/07) hat entschieden:

   Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG i.V.m. § 61 VVG und § 2 b AKB berechtigt, von dem Versicherungsnehmer Ersatz für die an den Unfallgegner geleistete Schadensersatzsumme bis zu einem Betrag von 5.000 € zu verlangen, wenn dieser sein Fahrzeug im absolut fahruntüchtigen Zustand (Blutalkoholkonzentration von weit über 1,1 Promille) geführt hat. Bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration wird dem Fahrer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen und die Kausalität für den Versicherungsfall vermutet, sodass eine Leistungsfreiheit des Versicherers anzunehmen ist. Eine Mitursächlichkeit der Alkoholisierung des Unfallgegners steht dem Regressanspruch nicht entgegen, wenn die absolute Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers unstreitig ursächlich für den Unfall war, etwa durch Fahren in Schlangenlinien und einen Frontalaufprall auf ein in der Fahrspur verbliebenes Fahrzeug.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.000 €

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2007 zu

zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.000 €.

Gründe:


Der Kläger begehrt die Feststellung, nicht zum Regress verpflichtet zu sein, da seiner

Ansicht nach der Unfall nicht auf seine Alkoholisierung zurückzuführen sei, vielmehr

berücksichtig werden müsse, dass auch die Unfallgegnerin alkoholisiert ihr Fahrzeug

gesteuert habe.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte keinen Rückgriffsanspruch i.H.v. 5.000

€ aus einem Verkehrsunfall vom 17.4.2006 gegen den Kläger hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an sie 5.000 € nebst 5 % Zinsen über dem

Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger von

der Verpflichtung zur Leistung in Höhe eines Betrages bis zu 5.000 € befreit sei und

ihr ein Regressanspruch in dieser Höhe zustehe, da der Kläger den Unfalls durch sei-

ne hochgradige Alkoholisierung zumindest mitverursacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Der auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichteten Feststellungsklage des

Klägers fehlt schon das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Nachdem die Beklagte mit der Widerklage eine Leistungsklage identischen Streitge-

genstandes erhoben hat, in dem sie auf Leistung aus dem selben Sachverhalt klagt

bezüglich dessen der Kläger die Feststellung begehrt, nicht zur Leistung verpflichtet

zu sein, ist ein ggf. ursprünglich bestehendes Feststellungsinteresse erloschen. Der

Kläger hätte daher die Klage zurücknehmen müssen, dies ist jedoch nicht erfolgt.

Hingegen ist die Widerklage begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG i.V.m. § 61 VVG und § 2 b AKB be-

rechtigt von dem Kläger Ersatz für den der Unfallgegnerin zugeleiteten Schadenser-

satzsumme bis zu einem Betrag von 5.000 € zu verlangen.

Die Schadensersatzsumme von insgesamt über 14.000 € ist vom Kläger nicht bestrit-

ten worden.

Die Beklagte kann insoweit auf den Kläger zurückgreifen, da sie im Verhältnis ihm

gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist.

Diese Leistungsbefreiung folgt aus § 2 b Nr. 1 lit. e AKB i.V.m. § 61 VVG, da der Klä-

ger sein Fahrzeug im absolut fahruntüchtigen Zustand geführt hat.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von weit über 1,1 Promille ist dem Fahrer grobe

Fahrlässigkeit vorzuwerfen und die Kausalität für den Versicherungsfall wird vermu-

tet, sodass eine Leistungsfreiheit anzunehmen ist (vgl. BGH, VersR 1991, 1367).

Der Kläger hat schon einen wesentlichen Unfallbeitrag dadurch gesetzt, dass er sich

in groß fahrlässiger Weise überhaupt in seinem alkoholisierten Zustand an das Steu-

er seines Fahrzeugs gesetzt hat.

Es kann auch nicht im Ansatz davon ausgegangen werden, dass seine alkoholbe-

dingte Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für den Unfall war. Der Kläger beruft sich

allein darauf, dass auch seine Unfallgegnerin unter Alkoholeinfluss stand. Diese Al-

koholisierung auch der Unfallgegnerin war aber allenfalls mitursächlich, wobei sich

diese im Gegensatz zu ihm noch nicht im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit be-

fand. Anders als im Fahrverhalten des Klägers ist aber nicht erkennbar, dass sich die

Alkoholisierung seiner Unfallgegnerin auch im Unfallereignis ausgewirkt hätte. Der

Kläger hat unbestritten gelassen in Schlangenlinien gefahren zu sein, seine Fahrspur

also nicht mehr halten konnte und dann frontal auf das andere Fahrzeug aufgeprallt

zu sein, welches in seiner Fahrspur verblieben war.

Es überrascht bei dieser Sachlage doch schon enorm, das der damals hochgradig

unter Alkohol stehende Kläger eine Ursächlichkeit seines Alkoholkonsums für den

Unfall in Abrede stellt.

Die Beklagte ist daher zum Rückgriff berechtigt.

Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2007/52_C_1310_07urteil20070515.html - DE:AGD:2007:0515.52C1310.07.00

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