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Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG i.V.m. § 61 VVG und § 2 b AKB berechtigt, von dem Versicherungsnehmer Ersatz für die an den Unfallgegner geleistete Schadensersatzsumme bis zu einem Betrag von 5.000 € zu verlangen, wenn dieser sein Fahrzeug im absolut fahruntüchtigen Zustand (Blutalkoholkonzentration von weit über 1,1 Promille) geführt hat. Bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration wird dem Fahrer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen und die Kausalität für den Versicherungsfall vermutet, sodass eine Leistungsfreiheit des Versicherers anzunehmen ist. Eine Mitursächlichkeit der Alkoholisierung des Unfallgegners steht dem Regressanspruch nicht entgegen, wenn die absolute Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers unstreitig ursächlich für den Unfall war, etwa durch Fahren in Schlangenlinien und einen Frontalaufprall auf ein in der Fahrspur verbliebenes Fahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |