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Die Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist europarechtskonform, da die Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV auf der grundsätzlichen Anerkennung des ausländischen Führerscheins fußt und nicht in das Recht eingreift, damit in anderen EU-Staaten Kraftfahrzeuge zu führen. Ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG liegt nicht vor, da diese den Mitgliedstaaten erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet nationale Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anzuwenden, insbesondere wenn erhebliche Bedenken gegen die Kraftfahreignung (z.B. wegen schwerer Alkoholproblematik) bestehen und die Wiedererlangung der Eignung nicht nachgewiesen wurde. Die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen ist dem Betroffenen versagt, wenn der Fall Merkmale des sogenannten Führerscheintourismus aufweist und Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt wurde, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |