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Das Auffälligwerden mit einer hohen Blutalkoholkonzentration (hier: 2,07 Promille) spricht für einen abklärungsbedürftigen Alkoholmissbrauch i.S.d. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 a FeV, selbst wenn eine gleichzeitige Teilnahme am Straßenverkehr nicht nachgewiesen werden kann. Verweigert der Betroffene die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |