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Ein Anspruch auf Erteilung einer Taxengenehmigung besteht, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht vorliegen. Eine Versagung ist nicht gerechtfertigt, wenn das zur Begründung herangezogene Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes ungeeignet oder veraltet ist und eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit nicht mehr schlüssig belegt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |