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Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt zu einer Quote von 70:30 zu Lasten des Vorfahrtsverletzers, wenn dieser gegen § 8 Abs. 2 S. 2 StVO verstieß und die Vorfahrt nicht beachtete, der Vorfahrtsberechtigte jedoch durch seine Fahrweise (eingeschalteter Fahrtrichtungsanzeiger nach Spurwechsel und Verlangsamung der Geschwindigkeit) eine unklare Verkehrssituation schuf und dadurch einen Mitverursachungsbeitrag setzte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |