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Der Versicherungsnehmer muss die Schadensfeststellung des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem Dritten grundsätzlich gegen sich gelten lassen (§ 3 Nr. 10 PflVG). Ein Regulierungsverschulden des Versicherers, das eine Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse unbegründet machen würde, liegt nur vor, wenn er offensichtlich unbegründete Ansprüche reguliert oder den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage "auf gut Glück" befriedigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |