Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 27.04.2007: Zur Kraftfahreignung bei Amphetaminkonsum: Ausschluss auch ohne Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 27.04.2007 - 7 L 347/07) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend. Die von einem ungeeigneten Fahrer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit rechtfertigt die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abglehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2007 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift und im Verwaltungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch- Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend,

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller mindestens einmal Amphetamin konsumiert hat. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller mehrfach Amphetamin konsumiert hat, ohne dass dies vorliegend einer Entscheidung bedarf. Der Antragsteller wurde als Beifahrer eines PKW auf einem Parkplatz überprüft und mit 2 Tüten Amphetamin angetroffen. Er gab laut Polizeiprotokoll vom 2. Dezember 2006 die Auskunft, das BTM gehöre ihm und er habe bereits mehrfach BTM konsumiert. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 2. Dezember 2006 hat er ferner selbst zu Protokoll gegeben und unterschrieben, dass er für einen Freund „Pepp" (BtM) mitgebracht habe und hiervon auf dem Parkplatz der Diskothek Exhibition eine Nase voll konsumiert habe. Soweit mit der Antragsschrift erstmals vorgetragen wird, der Antragsteller habe lediglich neugierigerweise an einem Päckchen mit Amphetamin gerochen, um den Inhalt festzustellen, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der ursprünglichen und eindeutigen Aussage des Antragstellers im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu zweifeln. Unglaubhaft sind die lebensfremden Angaben der Antragsschrift auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller noch im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Anhörungsverfahrens am 23. März 2007 jedenfalls den einmaligen Amphetaminkonsum zugestanden hat.

Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2007/7_L_347_07beschluss20070427.html - DE:VGGE:2007:0427.7L347.07.00

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