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Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer sach- und fachgerechten Reparatur steht dem Geschädigten bei Überschreiten des Wiederbeschaffungswertes innerhalb der 130%-Grenze erst dann zu, wenn er sein Integritätsinteresse dadurch nachweist, dass er sein Fahrzeug über einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Unfall weiter benutzt. Der restliche Schadensersatzanspruch wird in diesem Fall erst nach Ablauf dieser 6 Monate ab dem Unfallzeitpunkt fällig, weshalb die Gegenseite bis dahin berechtigt ist, weitere Schadensersatzleistungen zu verweigern und nicht in Verzug gerät. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |