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Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung der ihr entstandenen Abschleppkosten verlangen. Ihr steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, da die von ihr vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer ohne Rechtsgrund erfolgte. Der Beklagten stand kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |