Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 12.04.2007: Zur Gebühr für die Androhung einer Fahrtenbuchauflage und deren rechtliche Einordnung




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Entscheidung vom 12.04.2007 - 11 K 3598/06) hat entschieden:

   Für die Androhung der Anordnung eines Fahrtenbuches ist eine Gebühr nach Gebühren-Nummer 398 GebT zu erheben. Gebührenschuldner ist der Fahrzeughalter, da die Maßnahme in dessen Pflichtenkreis erfolgt. Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage muss sich nicht an den rechtlichen Anforderungen des § 31a Abs. 1 StVZO messen lassen wie die Fahrtenbuchauflage selbst, da sie keine regelnde Wirkung entfaltet und keine besonderen Verpflichtungen begründet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch Fahrzeughalter
und
Fahrtenbuch und Fahrzeughalter

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger

darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dieser Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Gebühren- Nummer 398 des der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarifs (GebT). Hiernach ist für die Androhung der Anordnung einer der im 2. Abschnitt des Gebührentarifs genannten Maßnahmen eine Gebühr von 10,20 EUR zu erheben. Zu den im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen gehört unter Gebühren-Nummer 252 die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches. Nachdem der Beklagte mit seinem Schreiben vom 10.07.2006 dem Kläger gegenüber eine entsprechende Fahrtenbuchauflage angedroht hatte, ist der Gebührentatbestand der Gebühren- Nummer 398 erfüllt.

Der Kläger ist Gebührenschuldner im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, weil er die gebührenpflichtige Amtshandlung, die Androhung einer Fahrtenbuchauflage, veranlasst hat. Veranlasser im Sinne der betreffenden Vorschrift ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt.

Die hier fragliche Maßnahme ist in diesem Sinne im Pflichtenkreis des Klägers in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter erfolgt. Den Fahrzeughalter trifft nämlich, wie aus den Regelungen in § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und in § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unmittelbar folgt, eine Verantwortung für den Betrieb der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge. Behördliche Maßnahmen, die sich - wie hier die Androhung einer Fahrtenbuchauflage - auf den Betrieb eines bestimmten Fahrzeugs beziehen, betreffen dementsprechend den Pflichtenkreis desjenigen, auf den das betreffende Fahrzeug zugelassen ist.

Die Erhebung der streitigen Gebühren hat auch nicht zu unterbleiben mit Blick auf die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), die nach Maßgabe von § 6 GebOSt auf Kostenentscheidungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen im Straßenverkehr ergangen sind, Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Werden Gebühren für Amtshandlungen erhoben, die - wie hier - mangels Regelungswirkung selbständig nicht anfechtbar sind, so hat im Interesse effektiven Rechtsschutzes eine Gebührenerhebung unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung grundsätzlich zu unterbleiben, wenn jene zugrundeliegende Amtshandlung rechtswidrig ist.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.10.1994 - 9 A 1847/92 -.

Die letztere Feststellung vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu treffen. Die mit dem Schreiben des Beklagten vom 10.07.2006 gegenüber dem Kläger erfolgte Androhung der Fahrtenbuchauflage ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden. Bei seinen gegen die Rechtmäßigkeit jener Maßnahme gerichteten Einwendungen geht der Kläger zu Unrecht davon aus, dass sich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ebenso an den rechtlichen Anforderungen des § 31a Abs. 1 StVZO messen lassen muss wie die Fahrtenbuchauflage selbst. Dies ist indessen nicht der Fall. Richtig ist insoweit lediglich, dass die zuständige Behörde sich im Rahmen des ihr in § 31 a Abs. 1 StVZO eingeräumten Ermessens mit der Androhung einer Fahrtenbuchauflage begnügen und auf eine von den tatbestandlichen Voraussetzungen her ebenfalls mögliche Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches verzichten kann. Hieraus kann indessen nicht gleichsam im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die Androhung eines Fahrtenbuches nur dann in Betracht kommt, wenn auch eine - weitergehende - Fahrtenbuchauflage als solche rechtlich möglich wäre. Denn anders als die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches, durch die in Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird, indem ihm konkrete Maßgaben für sein Verhalten auferlegt werden, entbehrt die Androhung einer Fahrtenbuchauflage jeglicher regelnden Wirkung. Für den Fahrzeughalter werden hierdurch keine besonderen Verpflichtungen begründet. Die Androhung entfaltet auch keine präjudiziellen Wirkungen etwa im Hinblick auf ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsbehörde bei zukünftigen Verkehrsverstößen. Ob dem betroffenen Fahrzeughalter künftig, wenn wiederum mit seinem Kraftfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen wird, ohne dass sich der Fahrer feststellen lässt, die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches auferlegt wird, hängt von den jeweiligen Umständen jenes - zukünftigen - Falles ab und lässt sich nicht allein mit einer jetzt ausgesprochenen Androhung begründen. Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage erschöpft sich insoweit in dem Zweck, den betroffenen Fahrzeughalter dazu anzuregen, zukünftig sorgfältiger zu prüfen und zu überwachen, wem er sein Fahrzeug zur Führung überlässt.

Insofern bedarf es für den Erlass einer entsprechenden Androhung auch keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Eine derartige Maßnahme ist vielmehr im Rahmen der allgemeinen Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden zulässig, auch wenn sie nicht im Straßenverkehrgesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsnorm besonders vorgesehen ist.

Dementsprechend ist die Straßenverkehrsbehörde bei der Androhung von Fahrtenbuchauflagen lediglich den allgemein für jegliches Verwaltungshandeln geltenden Geboten und Verboten unterworfen,

vgl. zu diesen Grenzen Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 1, 11. Auflage 1999 RdNrn. 6 ff. zu § 30 II 2 (S. 429 ff.),

wobei insoweit insbesondere das Willkürverbot und das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Im vorliegenden Fall sind die hierdurch statuierten rechtlichen Grenzen für das behördliche Handeln nicht tangiert. Die gegen den Kläger gerichtete Androhung einer Fahrtenbuchauflage ist zum einen nicht willkürlich erfolgt. Sie knüpft vielmehr in sachlich nachvollziehbarer Weise daran an, dass mit dem Fahrzeug des Klägers ein Verkehrsverstoß begangen wurde und die Person des hierfür verantwortlichen Fahrzeugführers nicht festgestellt werden konnte. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - die Verwendung der Bezeichnung „Mutter" für die bei der Personenüberprüfung in der Wohnung des Klägers angetroffene und befragte Person durch dort tätig gewordene Bedienstete des Beklagten zwingend den Schluss hätte nahe legen müssen, dass es sich bei dem gesuchten Fahrzeugführer um die Tochter des Klägers handelte. Abgesehen davon, dass sich der Kammer die Logik dieser Argumentation nicht erschließt, ist allein entscheidend, dass die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Behörde - der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund - jene Schlussfolgerung offensichtlich nicht gezogen hat.

Die Androhung ist auch nicht unverhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck, den Kläger zu einer gesteigerten Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung zukünftiger Fahrzeugführer anzuregen, durch die ausgesprochene Androhung der Fahrtenbuchauflage im konkreten Fall nicht erreicht werden kann oder jedenfalls durch eine mildere Maßnahme ebenso gut erreicht werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2007/11_K_3598_06gerichtsbescheid20070412.html - DE:VGAR:2007:0412.11K3598.06.00

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