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Für die Androhung der Anordnung eines Fahrtenbuches ist eine Gebühr nach Gebühren-Nummer 398 GebT zu erheben. Gebührenschuldner ist der Fahrzeughalter, da die Maßnahme in dessen Pflichtenkreis erfolgt. Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage muss sich nicht an den rechtlichen Anforderungen des § 31a Abs. 1 StVZO messen lassen wie die Fahrtenbuchauflage selbst, da sie keine regelnde Wirkung entfaltet und keine besonderen Verpflichtungen begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |