Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 03.04.2007: Fahrtenbuchauflage bei unzureichender und verspäteter Ermittlung des Fahrers durch die Behörde




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 03.04.2007 - 2 K 3875/04) hat entschieden:

   Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters ergriffen hat. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen. Ist die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung darauf zurückzuführen, dass die zuständige Bußgeldstelle die gebotene Ermittlungstätigkeit erst verspätet aufgenommen hat, ist die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers

Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 2004 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. August 2004

wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der

jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte hier ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einvernehmen erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig.

Sie ist insbesondere rechtzeitig erhoben. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheides erhoben werden. Hier erfolgte die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 5. August 2004 ausweislich des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 25. August 2004. Die Klagefrist lief danach am 25. September 2004, einem Samstag, ab. Fällt der Fristablauf aber auf einen Sonnabend, bestimmt § 193 BGB, dass an seine Stelle der nächste Werktag tritt, d.h. hier erfolgt der Fristablauf erst am folgenden Montag. Die Klageerhebung am Montag, den 27. September 2004, erfolgte deshalb innerhalb der Klagefrist. Die Klage ist auch begründet.

Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 5. August 2004 sind rechtswidrig und waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach letztgenannter Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind hier nicht erfüllt:

Zwar wurde mit dem von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug mit dem damals amtlichen Kennzeichen am 16. April 2003 den Verkehrsvorschriften der §§ 24 StVG, 41 (Zeichen 274), 49 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuwider gehandelt, indem der Fahrer in I. -S. auf der B 57 Fahrtrichtung C. die erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h toleranzbereinigt um 37 km/h überschritt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte. Es ist weiter richtig, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Verfügung vom 5. August 2003 von der Bußgeldstelle des Landrats I1. eingestellt wurde, weil der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden konnte. Dies ergibt sich u.a. aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Die Feststellung der Person - ausweislich des bei der Verkehrsübertretung gefertigten Fotos handelte es sich dabei um einen Mann - im Anschluss an die Zuwiderhandlung war somit nicht möglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.

Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist hier unter Zugrundelegung dieser Vorgaben die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 000000 zum maßgeblichen Zeitpunkt darauf zurückzuführen, dass die zuständige Bußgeldstelle die in der Situation gebotene Ermittlungstätigkeit erst verspätet, nämlich am 25. Juni 2003 - und somit erst drei Wochen vor dem Verjährungsablauf - aufgenommen hat. Deshalb ist die Unmöglichkeit der Fahrerermittlung von der zuständigen Bußgeldstelle zu vertreten.

Der für das Bußgeldverfahren zuständige Landrat des Kreises I1. als Kreispolizeibehörde hat zwar auf telefonische Nachfrage des Beklagten unter Bezugnahme auf das Amtshilfeersuchen vom 27. Juni 2003 erklärt, er habe am 19. Mai 2003 der Klägerin einen Zeugenbogen zugesandt, der nicht zurückgelaufen sei. An der Richtigkeit dieser Angabe bestehen aber schon deshalb Zweifel, weil nicht nur kein Doppel dieses Zeugenbogens zu den Akten genommen wurde, sondern ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge von dieser Bußgeldstelle der Klägerin unter dem Datum 25. Juni 2003 - also über 2 Monate nach der Tatzeit - ein Anhörungsbogen wegen dieser Verkehrsverstoßes übersandt wurde. Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer einzuräumen. dass allein das "nicht zu den Akten Nehmen" eines Doppels eines an den Halter gerichteten Anhörungsbogens in der Regel nicht ausreicht, um Zweifel an entsprechenden Angaben der Bußgeldstelle zu haben. Dafür bedarf es stets weiterer besonderer Umstände. Dies sind hier gegeben. Hier spricht nach der Erfahrung des Gerichts in zahlreichen vergleichbaren Fällen wenig dafür, dass eine Bußgeldstelle den Halter wegen eines solchen Vorfalls zweimal schriftlich anhört und allein das zweite. Anhörungsschreiben in den Akten dokumentiert. Es ist deshalb zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Inhalt des Vermerks der Bußgeldstelle des Kreises I1. bezüglich der Halteranhörung im Mai 2003 auf dem an den Beklagten als Kreispolizeibehörde gerichteten Ermittlungsersuchen vom 27. Juni 2003 unzutreffend ist. Die Klägerin und Fahrzeughalterin dürfte erst nach über 2 Monaten - und damit deutlich nach Ablauf der Zweiwochenfrist - über den mit seinem Fahrzeug verursachten Verkehrsverstoß unterrichtet worden sein.

Ob die Klägerin das Schreiben vom 25. Juni 2003 tatsächlich nicht bekommen hat - wie sie vortragen lässt - oder aber darauf bloß nicht reagiert hat, kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Dem Beklagten ist aber auf Grund der Nichtreaktion der Klägerin in Bezug auf mehrere Verkehrsverstöße in der Vergangenheit und der Ermittlungen der örtlichen Polizeibehörden an dem von ihr als Wohnsitz angegebenen Anwesen einzuräumen, dass zumindest Zweifel bestehen, ob sie das Erforderliche für einen regelmäßigen Zugang und Kontrolle ihres Postverkehrs veranlasst hat, um die wegen der Besonderheiten ihres Berufs als Schaustellerin häufige Abwesenheit von ihrem Wohnsitz auszugleichen. Dagegen spricht der vorgetragene Nichterhalt der Anhörung zu den drei früheren Bußgeldverfahren und der selbst vorgetragene Nichterhalt der Anhörungsschreibens der Bußgeldstelle vom 25. Juni 2003 und des Beklagten vom 17. November 2003. Eine solche Häufung des Verschwindens auf dem Postweg versandter amtlicher Schreiben setzt um glaubhaft zu sein, Besonderheiten voraus, die hier nicht mit einer Silbe vorgetragen sind. Anlass zu Zweifeln gibt ferner der Inhalt des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreibens der Polizeidirektion E. vom 25. Juli 2003, in dem es heißt, dass der an der Meldeadresse der Klägerin angetroffene Bewohner, Herr T. , die Post zwar weiterleite, aber weder den aktuellen Aufenthaltsort noch die Telefonnummer der Klägerin kannte. Solche Umstände könnten in einem etwaigen vergleichbaren zukünftigen Verfahren sich zu Lasten der Klägerin auswirken.

Nachdem die Klägerin auf das Anhörungsschreiben der Bußgeldstelle vom 25. Juni 2003 nicht unmittelbar reagiert hatte, blieb für die angemessene weitere Ermittlungstätigkeit zur Feststellung des Fahrers nur noch ein äußerst schmales Zeitfenster. So hat die Bußgeldstelle des Kreises I1. das entsprechende Amtshilfeersuchen an den Beklagten als Kreispolizeibehörde erst unter dem Datum vom 27. Juni 2003 gefertigt. Bei dem für solche Nachforschungen in seinem örtlichen Bereich zuständigen Verkehrsdienst der Polizeiinspektion E. ist dieses Ersuchen ausweislich des Eingangsstempels erst am 8. Juni 2003 - also ca. eine Woche vor Ablauf der Verjährungsfrist am 16. Juli 2003 - eingegangen. Nach dem zum Verwaltungsvorgang genommenen Bericht des Ermittlungsdienstes der Polizeiinspektion E. vom 25. Juli 2003 wurde die Antragstellerin bei der angegebenen Adresse wegen ihrer beruflich bedingten Abwesenheit als Schaustellerin nicht angetroffen. Weitere Ermittlungen waren nach dem Inhalt des Schreibens allein aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr angezeigt. Offensichtlich war den Beamten des Ermittlungsdienstes der Verkehrsinspektion E. nach dem 8. Juni 2003 wegen anderweitiger Aufgaben eine schnelleres Aufsuchen des Anwesens Dr.-Overhues-Allee 120 in E. nicht möglich gewesen. Der dort lebende, für den Postempfang zuständige Mitbewohner des Hauses der Klägerin konnte zu dem Bild des Fahrers nichts sagen, weil er blind ist.

Bei dieser Sachlage muss die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung der Bußgeldbehörde zugerechnet werden. Selbst wenn die Klägerin im Juli 2003 vom Ermittlungsdienst der Polizeiinspektion E. an ihrem E. Wohnsitz angetroffen worden wäre und sie den Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs zur Tatzeit benannt hätte, hätte dies wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr zur Verhängung eines Bußgeldes geführt. Nach Überzeugung des Gerichts ist deshalb im vorliegenden Einzelfall die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage ausgeschlossen.

Unterliegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20 . Januar 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 5. August 2004 der Aufhebung, kann auch die Gebührenfestsetzung keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2007/2_K_3875_04urteil20070403.html - DE:VGAC:2007:0403.2K3875.04.00

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