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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters ergriffen hat. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen. Ist die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung darauf zurückzuführen, dass die zuständige Bußgeldstelle die gebotene Ermittlungstätigkeit erst verspätet aufgenommen hat, ist die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |