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Die Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des Führerscheins und greift nicht in das Recht ein, damit in den übrigen EU-Staaten Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet § 28 Abs. 5 FeV. Die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen ist dem Betroffenen versagt, wenn der Fall die wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |