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Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist, namentlich wenn der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Einem Kaufmann obliegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die sich aus handelsrechtlichen Verpflichtungen und sachgerechtem kaufmännischen Verhalten ergibt, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |