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Eine beantragte Genehmigung für den Verkehr mit Taxen ist zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG). Die Verwertbarkeit eines Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes als Grundlage für die Prognose der Behörde wird bestätigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |