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Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu Recht entzogen, weil dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Weigerung, sich weiter begutachten zu lassen, führt zum Schluss auf die Ungeeignetheit des Klägers, zumal ein zuvor positives Gutachten wegen Zeitablaufs nicht mehr aussagekräftig war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |