Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 26.02.2007: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verweigerung weiterer Gutachten zur Fahreignung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 26.02.2007 - 7 K 3091/05) hat entschieden:

   Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu Recht entzogen, weil dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Weigerung, sich weiter begutachten zu lassen, führt zum Schluss auf die Ungeeignetheit des Klägers, zumal ein zuvor positives Gutachten wegen Zeitablaufs nicht mehr aussagekräftig war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
MPU-Gutachten-Anforderung und Verwaltungsverfahren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in

Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 17. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) zu Recht entzogen, weil dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach den oben zitierten ärztlichen und amtsärztlichen Feststellungen leidet der Kläger an einer Vielzahl von Erkrankungen, die Bedenken an seiner weiteren Fahreignung begründet haben und deshalb durch Vorlage entsprechender Gutachten abzuklären waren. Da dazu in erster Linie die Herzerkrankungen gehören, hat der Beklagte zunächst zu Recht ein internistisches Gutachten angefordert. Dieses von Herrn Dr. F. L. im Dezember 2004 erstattete Gutachten enthält entgegen der Annahme des Klägers allein eine kardiologische Aussage, was sich sowohl aus der Fragestellung wie der (darauf beschränkten) Fachkompetenz des Gutachters ergibt. Die Aussage dieses Gutachtens, der Kläger sei weiterhin geeignet, sollte im Übrigen ausdrücklich auch nur für sechs Monate gelten; danach seien Folgeuntersuchungen erforderlich. Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses war die Anforderung weiterer Gutachten durch den Beklagten nicht nur möglich sondern rechtlich und tatsächlich erforderlich. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auf eine MPU verzichten und mit einer Fahrprobe zufrieden sein durfte und ob - im Hinblick auf die diagnostizierte Schwerhörigkeit/Taubheit in Verbindung mit den Gleichgewichtsstörungen (vgl. Nr. 2.2 der Anlage 4 zur FeV) - sogar noch eine weitere ärztliche Begutachtung notwendig gewesen wäre. Jedenfalls hat der Kläger die angeforderte Fahrprobe und jede weitere Begutachtung verweigert. Damit durfte der Beklagte - wie in den Bescheiden ausgeführt - zu Recht auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen, zumal das für den Kläger positive Gutachten des Dr. F. L. schon wegen Zeitablaufs nicht mehr aussagekräftig war. Auf die Begründung dieser Bescheide wird deshalb auch zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

Die Weigerung, sich weiter begutachten zu lassen, hat der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren letztlich bestätigt. Deshalb konnte der zu seinen Gunsten trotz der verfahrensrechtlichen Situation einer Anfechtungsklage unternommene Versuch, mittels gerichtlicher Beweiserhebung die (weitere) Eignung des Klägers zu klären und dann ggfs. eine vergleichsweise Regelung der Parteien zu erreichen, zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis führen.

Da der Kläger somit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2007/7_K_3091_05urteil20070226.html - DE:VGGE:2007:0226.7K3091.05.00

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