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Die erstmalige Anlegung eines Parkstreifens auf einer Straßenseite stellt keine beitragsrechtlich relevante Verbesserung des Straßenzugs dar, wenn das Gesamtparkangebot durch die Maßnahme nicht erhöht wird. Eine bloße Erhöhung der Bequemlichkeit der Straßenbenutzung durch Parkmöglichkeiten auf beiden Seiten rechtfertigt den Beitrag nicht, da für den Verkehrsteilnehmer in erster Linie die Existenz des Parkraums an der Straße von Bedeutung ist, nicht dessen Lage auf einer bestimmten Straßenseite. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |