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Die Heranziehung des Pflichtigen zu einer Verwaltungsgebühr und zur Erstattung der Abschleppkosten für das Versetzen eines Kraftfahrzeugs findet ihre Rechtsgrundlage in den einschlägigen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn von dem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. Dies ist der Fall, wenn ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 b StVO (eingeschränktes Haltverbot) vorlag und eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist, wodurch ein Abschleppen geboten erscheint; eine Wartezeit ist in solchen Fällen nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |