Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 30.01.2007: Zur Kostenpflicht für das Abschleppen eines im eingeschränkten Haltverbot abgestellten Fahrzeugs bei Verkehrsbehinderung




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 30.01.2007 - 1 K 2097/05) hat entschieden:

   Die Heranziehung des Pflichtigen zu einer Verwaltungsgebühr und zur Erstattung der Abschleppkosten für das Versetzen eines Kraftfahrzeugs findet ihre Rechtsgrundlage in den einschlägigen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn von dem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. Dies ist der Fall, wenn ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 b StVO (eingeschränktes Haltverbot) vorlag und eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist, wodurch ein Abschleppen geboten erscheint; eine Wartezeit ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. September 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung der Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr für das Versetzen ihres Kraftfahrzeugs in Höhe von 76,69 EUR sowie zur Erstattung des vom Beklagten an das Abschleppunternehmen entrichteten Betrags von 81,80 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), § 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW bzw. § 24 OBG, § 43 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Hiernach hat der Pflichtige der Vollzugsbehörde die ihr durch eine Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

Die nach den genannten Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Kostenpflicht der Klägerin liegen vor. Die Anordnung, ihr Fahrzeug zu versetzen, war rechtmäßig.

Von dem Fahrzeug ging eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG und § 24 OBG, 43 Nr. 1 PolG NRW aus, weil im Zeitpunkt des Einschreitens der Verkehrsüberwachungskräfte des Beklagten ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorlag. Denn die Klägerin hatte ihr Fahrzeug - wie sie nicht bestreitet - länger als drei Minuten und ohne be- oder entladen zu wollen in einem Bereich abgestellt, für den durch ein Verkehrsschild (Zeichen 286 der Straßenverkehrsordnung) ein eingeschränktes Haltverbot bestand (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO).

Die Klägerin ist auch Pflichtige im Sinn der oben genannten verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung dafür ist, dass der vollstreckte Verwaltungsakt ihr gegenüber wirksam geworden ist. Das ist der Fall. Das hier in Rede stehende Verkehrszeichen ist der Klägerin - durch das Anbringen im öffentlichen Verkehrsraum - im Sinne des § 41 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG NRW bekannt gegeben worden und hat deshalb ihr gegenüber Wirksamkeit erlangt (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Dem steht nicht der Einwand der Klägerin entgegen, sie sei nicht die zutreffende Kostenschuldnerin, da das Abschleppen ihres Fahrzeugs ausschließlich im Interesse der Fa. Lidl erfolgt sei, die aber keinen Anspruch auf Gewährung einer stets logistisch einwandfreien und bequemen Entlademöglichkeit von kompletten Sattelschleppern habe. Hierdurch wird die Kostenpflicht der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil mit dem - von ihr nicht bestrittenen - Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung jedenfalls auch die öffentliche Sicherheit betroffen ist. Sollte der Einwand auch als gegen die Rechtmäßigkeit des eingerichteten Haltverbots selbst gerichtet aufzufassen sein, wäre er schon deshalb unerheblich, weil es für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung eines Verwaltungsakts lediglich auf seine Wirksamkeit und Vollziehbarkeit ankommt (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).

Die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, war auch verhältnismäßig (vgl. § 15 OBG).

Andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende Mittel standen nicht zur Verfügung. Die Möglichkeit, ihr selbst Gelegenheit zum Versetzen ihres Fahrzeugs zu geben, schied aus, weil sie nicht anwesend war. Als milderes Mittel kam entgegen ihrer Auffassung auch nicht in Betracht, vom Versetzen ihres Fahrzeugs abzusehen und den Anlieferfahrzeugen des „Lidl-Marktes" mit Hilfe von verkehrsregelnden Maßnahmen der anwesenden Polizeibeamten das Entladen „in zweiter Reihe" zu ermöglichen. Abgesehen davon, dass hierdurch der vorliegende Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit nicht beseitigt worden wäre, ist davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme auch zu einer verstärkten Behinderung des fließenden Verkehrs geführt hätte.

Die mit dem Versetzen des Fahrzeugs verbundenen Nachteile für die Klägerin stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Die Maßnahme belastete die Klägerin mit Kosten von insgesamt 158,49 EUR. Diese eher geringfügigen Belastungen stehen zu dem Zweck der Maßnahme, den fraglichen Bereich für den Lieferverkehr freizuhalten und damit den Verkehrsfluss auf der Fahrbahn der B.------straße zu gewährleisten, in keinem Missverhältnis. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass das Fahrzeug der Klägerin schon nach wenigen Minuten des verbotswidrigen Parkens versetzt worden ist. Insoweit ist zu Grunde zu legen, dass zwar der bloße Verstoß gegen ein Halt- bzw. Parkverbot für sich genommen nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt, andererseits jedoch nicht zweifelhaft ist, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.

Eine solche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer war hier eingetreten. So lässt sich der Stellungnahme der Polizeibeamten vom 2. April 2005 entnehmen, dass auf Grund des verbotswidrigen Parkens des Fahrzeugs der Klägerin ein Sattelzug und ein Lkw gehindert gewesen waren, den Ladebereich vor dem Lidl-Markt zu nutzen, deshalb am östlichen Fahrbahnrand geparkt hatten, wodurch es auch zu leichten Behinderungen des fließenden Fahrzeugverkehrs kam. War danach das Versetzen des Fahrzeugs der Klägerin geboten, greift auch ihr Einwand nicht durch, nach der Rechtsprechung sei das Abschleppen eines im eingeschränkten Haltverbot abgestellten Fahrzeugs erst nach einer Wartezeit von mindestens einer halben Stunde verhältnismäßig. Eine Wartezeit mag in den Fällen geboten sein, in denen ein verbotswidriges Parken nicht zu einer konkreten Verkehrsbehinderung führt.

Ein derartiger Fall liegt hier jedoch, wie dargelegt, nicht vor.

Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2007/1_K_2097_05urteil20070130.html - DE:VGMS:2007:0130.1K2097.05.00

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