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Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO für das Parken in einer Bewohnerparkzone steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Eine solche Genehmigung für eine nicht im Gebiet wohnende Pflegekraft, die Bewohner zu Terminen fährt, widerspricht der Zielsetzung des Bewohnerparkens und erfordert eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalls. Diese ist nicht gegeben, wenn Alternativen wie die Nutzung eines Kleinbusses des Arbeitgebers oder die Inanspruchnahme allgemeiner Parkmöglichkeiten zumutbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |