Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 25.01.2007: Zur Ausnahmegenehmigung für das Parken in einer Bewohnerparkzone für Nicht-Anwohner (Pflegekraft)




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 25.01.2007 - 7 K 2398/06) hat entschieden:

   Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO für das Parken in einer Bewohnerparkzone steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Eine solche Genehmigung für eine nicht im Gebiet wohnende Pflegekraft, die Bewohner zu Terminen fährt, widerspricht der Zielsetzung des Bewohnerparkens und erfordert eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalls. Diese ist nicht gegeben, wenn Alternativen wie die Nutzung eines Kleinbusses des Arbeitgebers oder die Inanspruchnahme allgemeiner Parkmöglichkeiten zumutbar sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird

nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu

vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in

derselben Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Sie kann auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte ihren auf die Ausnahmegenehmigung gerichteten Antrag erneut bescheidet. Denn die ablehnende Entscheidung des Beklagten erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Im Streit steht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für das - weitgehend den Bewohnern vorbehaltene - Parken im Bereich der N1.---straße . Soweit in den angefochtenen Bescheiden darüber hinaus noch der Frage nachgegangen wurde, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO hat, ist dem im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen, weil der gestellte Klageantrag und dessen Begründung darauf schließen lassen, dass sich das Begehren der Klägerin nur (noch) auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezieht. Davon abgesehen könnte die Klägerin einen Bewohnerparkausweis auch offensichtlich nicht beanspruchen, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen zulassen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind. Die Klägerin begeht hier eine Ausnahmegenehmigung von der durch das Zeichen 314 (§ 42) und das einschlägige Zusatzschild geregelten Beschränkung des zugelassenen Parkens auf Anwohner der Zone mit entsprechendem Parkausweis. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht, wie der Wortlaut der Vorschrift ("kann") belegt, im Ermessen des Beklagten.

Die hier getroffene Entscheidung des Beklagten kann das Gericht gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO).

Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Er hat sein Ermessen - auch unter Berücksichtigung der im anhängigen Verfahren nachgeschobenen Erwägungen - zweckentsprechend betätigt und dabei die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten.

Geht es um eine Entscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO, so muss die Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens den mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen die besonderen Belange der vom Verbot Betroffenen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüberstellen. Dabei wird das Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlich gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung durch die Verwaltungsvorschrift zur StVO gesteuert, die vornehmlich eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalls unter Anwendung eines strengen Maßstabs voraussetzt.

Mit der Einführung der An- bzw. Bewohnerparkzonen wurde das Ziel verfolgt, die Parkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten.

Zum Kreis der (mit entsprechendem Ausweis) parkberechtigten An- bzw. Bewohner zählen dabei lediglich solche Personen, die in dem in Betracht kommenden Gebiet tatsächlich wohnen, nicht dagegen diejenigen, die dort "nur" einer Berufstätigkeit nachgehen.

Vgl. BVerwG, a.a.O..

Dass diese Rechtsprechung noch - der damaligen Rechtslage entsprechend - zum Begriff des "Anwohners" in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO ergangen ist, ist hierbei unerheblich, weil offensichtlich ist, dass die nachfolgende Ersetzung des Begriffs des "Anwohners" durch den des "Bewohners" keinen Einfluss auf das Erfordernis des tatsächlichen Wohnsitzes im Gebiet haben sollte.

Die von der Klägerin begehrte Ausnahmegenehmigung widerspricht der dargelegten Zielsetzung des An- bzw. Bewohnerparkens, da sie nicht innerhalb des fraglichen Gebiets tatsächlich wohnt. Der Umstand, dass eine Parkberechtigung der Klägerin innerhalb der Zone auch den Interessen einzelner Bewohner (nämlich denen der Mitglieder der von ihr betreuten Wohngruppen im Haus N1.---straße ) dienen würde, die von der Klägerin mit deren Pkw zu diversen Terminen gefahren werden, lässt diesen Widerspruch nicht entfallen. Denn die Mitglieder der Wohngruppe wären ihrerseits gerade nicht berechtigt, von dem Bewohnerparken Gebrauch zu machen, weil sie nicht Halter eines auf sie zugelassenen oder von ihnen dauerhaft genutzten Fahrzeug sind (vgl. die Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 18. Dezember 2001, Verkehrsblatt 2002, 145, X. 7.) Insofern ist die Berechtigung zum Bewohnerparken von weiteren, über die bloße Bewohnereigenschaft hinausgehenden Voraussetzungen abhängig. Im Interesse des mit der Regelung verfolgten Ziels ist daher in Kauf zu nehmen, dass es einzelnen Bewohnern, die diese zusätzlichen Voraussetzungen in eigener Person nicht erfüllen, verwehrt bleibt, das Bewohnerparken in Anspruch nehmen zu können.

Die von der Klägerin geltend gemachten Belange, die der Beklagte in seine Ermessensbetätigung eingestellt hat, sind demgegenüber nicht so gewichtig, dass sie den Beklagten dazu zwingen, dem Antrag der Klägerin zu entsprechen. Von einer solchen Ermessensreduktion auf Null zugunsten der Klägerin kann nach gegenwärtiger Sachlage bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Klägerin anheim gestellt ist, für notwendige Fahrten mit Angehörigen der von ihr betreuten Wohngruppen vorrangig von dem ihrem Arbeitgeber gehörenden Kleinbus, der auf einem Behindertenparkplatz unweit des Hauses N1.---straße regelmäßig abgestellt ist, Gebrauch zu machen. Die hierzu vorgebrachte Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie wolle nicht mit dem Kleinbus fahren, weil dieser schwer zu steuern sei, ist angesichts der strengen Anforderungen, die an die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu stellen sind, ungeeignet, eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalles zu begründen; nötigenfalls ist die Klägerin gehalten, sich mit der Handhabung des Kleinbusses vertraut zu machen.

Auch sofern der Kleinbus der Klägerin nicht zur Verfügung steht, ist es für sie nicht unzumutbar, darauf verwiesen zu werden, anstehende Transporte ohne Inanspruchnahme eines Ausnahmeparkrechts zu bewerkstelligen und dafür ggf. auf ihr eigenes Fahrzeug zurückzugreifen. Gehört es zu den der Klägerin übertragenen Arbeitsaufgaben, Fahrten mit den Angehörigen der von ihr betreuten Wohngruppen vorzunehmen, so ist es, wenn die Klägerin hierfür ihren Privatwagen einsetzen muss, Sache des Arbeitgebers, entweder der Klägerin die hierfür entstehenden Kosten zu ersetzen

vgl. beispielhaft zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erstattung von Aufwendungen für Fahrten mit einem privaten Pkw, die im dienstlichen Interesse durchgeführt werden: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 1997 - 3 Sa 535/96 a -, zitiert nach Juris; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage 1996, § 85 Nr. 3 oder aber dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen Fahrten ohne Inanspruchnahme des Privatfahrzeugs bewältigt werden können. Allein der - zudem nicht weiter fundierte - Hinweis der Klägerin darauf, dass sich ihr Arbeitgeber weigere, die Kosten für einen Parkplatz zu übernehmen, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, eine dringliche Sondersituation, die zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zwingt, zu belegen.

Soweit die Klägerin für anstehende Fahrten mit von ihr betreuten Personen ihren eigenen Pkw nutzen muss, ist es ihr zuzumuten, von den der Allgemeinheit offen stehenden Parkmöglichkeiten in der Umgebung ihrer Arbeitsstätte Gebrauch zu machen. Nach Lage der Dinge kann die Klägerin etwa einen der Dauerparkplätze in dem Parkhaus W. anmieten; solche Plätze sind nach den Ermittlungen des Beklagten, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, gegenwärtig auch verfügbar. Der mit der Nutzung eines solchen Parkplatzes verbundene zusätzliche Zeitaufwand überschreitet die Zumutbarkeitsschwelle nicht. Die fußläufige Entfernung zwischen dem Haus N1.---straße und dem (von der N1.---straße aus betrachtet in Sichtreichweite befindlichen) Parkhaus W. beträgt - ohne dass es hierbei auf eine Feststellung der exakten Distanz ankommt - jedenfalls nur wenige hundert Meter, so dass der Weg binnen weniger Minuten bewältigt werden kann. Entsprechendes gilt auch für die Fahrstrecke zwischen beiden Punkten; auch wenn wegen Einbahnstraßenregelungen nicht auf direkter Route vom Parkhaus zur N1.---straße (bzw. in umgekehrter Richtung) gefahren werden kann, treten hierdurch keine wesentlichen zeitlichen Verzögerungen ein, da der Umweg mit dem Pkw binnen kurzer Zeit bewältigt werden kann. In Anbetracht dessen erscheint der Vortrag der Klägerin, sie würde einen Großteil ihrer Arbeitszeit mit entsprechenden Fahr- und Fußwegen vertun, wenn sie auf einen Parkplatz im Parkhaus angewiesen wäre, deutlich überzogen. Abgesehen davon hätte die Klägerin, wenn sie die begehrte Ausnahmegenehmigung erhielte, keinen gesicherten Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstätte; Fußwege müsste sie gegebenenfalls auch dann in Kauf nehmen. Sofern die Klägerin über einen Parkplatz im Parkhaus W. verfügte, könnten zumindest einige der betreuten Bewohner die Klägerin auf dem Fußweg zum Parkhaus bzw. zurück zum Haus begleiten. Bei den anderen, die hierzu nach Angaben der Klägerin nicht in der Lage sind, könnte die Klägerin ihr Fahrzeug aus dem Parkhaus holen, um dann vor dem Haus in der N1.---straße kurz zu halten (nötigenfalls in zweiter Reihe) und den Bewohner aufzunehmen; entsprechendes gälte für den Rückweg. Sollte es für Ein- und Aussteigevorgänge nötig sein, das Fahrzeug in der N1.---straße für etwas längere, über kurzes Halten jeweils hinausgehende Zeitspannen abzustellen, so hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft dazu erklärt, der Klägerin insoweit ein bis zu zehnminütiges Parken zu gestatten. Dass die Klägerin in der Zeit des Fahrzeugholens bzw. -wegbringens naturgemäß nicht in der Lage ist, sich zugleich um die von ihr betreuten Gruppen zu kümmern, hat keine entscheidungserhebliche Bedeutung, weil während der von der Klägerin wahrzunehmenden Außentermine ohnehin für anderweitige Betreuung zu sorgen ist. Auch der von der Klägerin angesprochene Transport von Akten und Büromaterialien begründet keinen Umstand, der eine Ausnahmeparkrecht in der N1.---straße zwingend erforderlich macht. Soweit die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in größerem Umfang Materialien von bzw. zu ihrer Arbeitsstätte zu transportieren hat, ist es ihr möglich, für das Be- und Entladen kurzzeitig in der N1.---straße zu halten und hiernach eine der anderenorts in Betracht kommenden Parkmöglichkeiten anzusteuern. Auch die - nach ihren Angaben teilweise bis in die Nacht reichenden - Arbeitszeiten der Klägerin begründen kein zwingendes Erfordernis für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Späte Arbeitszeiten sind gerade in Innenstadtlagen mit zahlreichen Gastwirtschaften, Vergnügungsstätten und kulturellen Einrichtungen nicht außergewöhnlich; insoweit unterscheiden sich die Arbeitsumstände der Klägerin nicht von denen einer Vielzahl anderer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Schließlich ist auch weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte bei seiner Ermessensausübung entscheidungserhebliche Umstände unbeachtet gelassen oder fehlgewichtet hat. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, "90 % der restlichen zur Verfügung stehenden Parkplätze" - gemeint waren die Parkmöglichkeiten außerhalb von Parkhäusern - seien "Bewohnerparkplätze, Parkplätze mit Parkscheibe oder Parkplätze mit Geldautomaten", besteht kein Anlass, daraus den Schluss zu ziehen, der Beklagte müsse die Erteilung von Ausnahmeparkrechten in der fraglichen Anwohnerparkzone möglicherweise großzügiger handhaben, weil dort über Gebühr Anwohnerparkflächen ausgewiesen seien. Allerdings sieht die aktuelle Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO in ihrer am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung vor, dass innerhalb eines Bereichs mit Bewohnerparkvorrechten werktags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50 % und in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden (vgl. dort X. 4.). Abgesehen davon, dass die hier in Rede stehende Anwohnerparkzone vor dem Jahre 2002 ausgewiesen worden sein dürfte, liegt aber auch nach den gegenwärtigen Maßstäben keine unzulässige Kontingentierung zugunsten der An-/Bewohner vor. Denn die vom Beklagten vorgelegte Übersicht "Parkangebot Innenstadt 2006" gibt deutlich zu erkennen, dass innerhalb der ausgewiesenen Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten weniger als 50 % der verfügbaren Parkflächen dem Bewohnerparken vorbehalten sind. Ob unter Einbeziehung auch derjenigen Parkbereiche, die ein zeitbegrenztes Parken erlauben (mittels Parkscheibe oder Parkautomat) nur noch 10 % an "freien" Parkplätzen verbleiben, wie die Klägerin sinngemäß behauptet, mag dahinstehen, weil es nach den dargelegten Maßstäben hierauf nicht ankommt. Die Knappheit "freien" Parkraums in der Innenstadt trifft alle motorisierten Verkehrsteilnehmer gleichermaßen, so dass die Klägerin einen Ausnahmefall mit besonderer Dringlichkeit daraus nicht herleiten.

Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.

Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

T. I. S.

Die Kammer hat ferner

beschlossen:

Der Streitwert wird auf 0,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. In entsprechender Anwendung der Streitwertgrundsätze zu Verfahren betreffend verkehrsregelnde Anordnungen (vgl. hierzu Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, veröffentlicht u.a. in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 1327 ff) hält die Kammer die Bedeutung der Sache für die Klägerin mit dem tenorierten Betrag für angemessen bewertet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet; die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

T. I. S.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2007/7_K_2398_06urteil20070125.html - DE:VGAR:2007:0125.7K2398.06.00

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