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Eine Erstattung von Entschädigungsleistungen an die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist nicht als freiwillig im Sinne der Tarifbestimmungen anzusehen, wenn sie aufgrund eines zuvor unterzeichneten Schuldanerkenntnisses erfolgt. In diesem Fall ist die Versicherung nicht als schadenfrei zu behandeln und eine Höherstufung des Schadensfreiheitsrabattes ist zulässig, unabhängig davon, ob der ursprüngliche Regressanspruch des Versicherers tatsächlich bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |