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Die alleinige Haftung für einen Verkehrsunfall trifft den Überholenden, wenn dieser einen Linienbus an einer Haltestelle unter Missachtung dessen Vorrangs (§ 20 Abs. 5 StVO), unter Benutzung der Gegenfahrbahn bei durchgezogener Linie und unter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Wiedereinordnen (§ 5 Abs. 4 StVO) überholt und es dabei zur Kollision kommt. Dem Linienbusfahrer ist in einem solchen Fall keine Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten nachzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |