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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zur Aufstellung von Verkehrszeichen und Parkscheinautomaten kann als unzulässig abgelehnt werden, wenn die Anordnung als behördeninterner Vorgang zu qualifizieren ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |