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Ein Verkehrsunfall, der beim Betriebe beider Kraftfahrzeuge entstand, ist allein dem Kläger anzulasten, wenn dieser gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 StVO verstieß, indem er das Fahrzeug des Beklagten rechts überholen wollte, obwohl die Voraussetzungen für ein Rechtsüberholen nach § 5 Abs. 7 StVO nicht gegeben waren. Diesem gravierenden Verkehrsverstoß steht kein nachgewiesenes fehlerhaftes Verkehrsverhalten der Beklagten gegenüber, sodass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gänzlich zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |