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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist rechtswidrig, wenn die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht vom Fahrzeughalter zu vertreten ist, sondern auf mangelhaften Nachforschungen der für die Tatermittlung verantwortlichen Behörde beruht. Die Behörde muss alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers ergreifen, was im Regelfall eine Unterrichtung des Halters innerhalb von zwei Wochen und die Ausschöpfung üblicher Ermittlungsmöglichkeiten umfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |