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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei einem einfach gelagerten Verkehrsunfall, dessen Hergang und Haftung unstreitig sind und dessen Schadensbezifferung für einen wirtschaftlich erfahrenen Laien ohne große Probleme möglich ist, nicht als erforderlicher Aufwand im Sinne des § 249 BGB erstattungsfähig. Ein geschäftlich erfahrener Geschädigter ist gehalten, sich zunächst selbst an die gegnerische Haftpflichtversicherung zu wenden und einen Anwalt erst bei Bestreiten der Forderung dem Grunde oder der Höhe nach einzuschalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |