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Die Einnahme von Amphetamin, Ecstasy und Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Hierfür reicht regelmäßig der einmalige Konsum harter Drogen aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt dabei berufliche Gründe und den Zeitablauf seit dem Vorfall. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |