Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 13.12.2006: Zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis bei unzureichendem Theorieunterricht und Unzuverlässigkeit des Fahrschulinhabers




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 13.12.2006 - 1 K 240/05) hat entschieden:

   Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich als unzuverlässig erscheint, insbesondere wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG). Eine "gröbliche" Pflichtverletzung kann bereits bei einer erstmaligen, aber so schwerwiegenden Verletzung vorliegen, dass sie die Qualität der Ausbildung in Frage stellt. Die Absolvierung von nur zwei Theoriestunden bei der Motorradausbildung anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen zehn Doppelstunden stellt eine solche gröbliche Pflichtverletzung dar, die zur Unzuverlässigkeit des Fahrschulinhabers führt und den Widerruf der Fahrschulerlaubnis rechtfertigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) in der hier für den Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung der Änderung vom 15. Dezember 2001 (BGBl I S. 3762). Danach ist die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz, Nr. 2 und 6 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz FahrlG wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen.

Der Kläger ist jedoch im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der Anfechtung des Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis, dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,

als unzuverlässig einstufen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG ist der Erlaubnisinhaber unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Dies bezieht sich zunächst auf die Pflichten nach §§ 16-19 FahrlG.

Koch, Das neue Fahrlehrerrecht, 1999, § 21, Rn. 181.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FahrlG hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 FahrlG entspricht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FahrlG hat der Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Er hat ihnen nach Satz 2 der Vorschrift die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner hat er sie gemäß Satz 3 der Vorschrift über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten. § 18 Abs. 1 FahrlG normiert Pflichten des Fahrschulinhabers bzw. verantwortlichen Leiters der Fahrschule zur Aufzeichnung der Ausbildung seiner Fahrschüler.

Ob eine "gröbliche" Pflichtverletzung vorliegt, orientiert sich zum einen an der Schwere der Pflichtverletzung, zum anderen an der Häufigkeit. Allerdings muss keine wiederholte Begehungsweise gegeben sein. Es reicht unter Umständen bereits die erstmalige Pflichtverletzung, wenn sie so schwerwiegend ist, dass sie die Qualität der Ausbildung in Frage stellt.

Koch, a. a. O.

In die Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs muss einfließen, dass die bei Bejahung der "Gröblichkeit" zwingend ausgelöste Rechtsfolge dem Betroffenen die Ausübung des Berufs des selbständigen Fahrlehrers auf zumindest erhebliche Dauer verwehrt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -). Daher kann z. B. eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht, welche den Zweck der Aufzeichnungen - die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler zu überwachen und damit mittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs sicherzustellen - nicht oder nur am Rande berührt, nicht als "gröblich" erachtet werden. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Pflicht, in den Ausbildungsnachweisen auch die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und für die Vorstellung der Prüfung zu verzeichnen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG), denn dies steht zur Sicherheit des Straßenverkehrs allenfalls in sehr entfernter Beziehung. Ferner kann das Fehlen oder die Unvollständigkeit nur einzelner Aufzeichnungen nicht schon als "gröblich" angesehen werden, wenn die Aufzeichnungspflicht im Wesentlichen erfüllt und der Behörde die Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe grundsätzlich ermöglicht wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob das Gewicht von Pflichtverletzungen im Laufe der Zeit abgenommen hat, namentlich ob frühere Abmahnungen zwar möglicherweise noch nicht zu einer einwandfreien Pflichterfüllung, aber doch immerhin zu einer deutlichen Verbesserung geführt haben, so dass die Prognose angebracht erscheint, eine erneute Abmahnung, gegebenenfalls verbunden mit einem (erneuten) - auch deutlichen - Bußgeld, werde zu einer weiteren Verhaltensänderung und damit jedenfalls in absehbarer, naher Zukunft zu einwandfreier Pflichterfüllung führen.

Diese rechtlichen Maßgaben führen bei der Bewertung der dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen im Ergebnis zur Feststellung eines gröblichen Pflichtenverstoßes.

Dieser Verstoß gegen die Pflichten des Fahrschulinhabers ergibt sich aus den Umständen der theoretischen Ausbildung des Zeugen E. anlässlich seines Erwerbs des Motorradführerscheins.

Der Zeuge E. , der bereits einen Führerschein besaß, hat im Rahmen dieser Ausbildung lediglich zwei Mal am Theorieunterricht teilgenommen. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer auf Grund der Aussage des Zeugen E. im Termin zur mündlichen Verhandlung gekommen. Der Zeuge hat hierbei erklärt, er sei völlig sicher, dass er nur zwei Mal am Theorieunterricht teilgenommen habe. In beiden Fällen habe der Kläger den Unterricht erteilt, während der Fahrlehrer J. ihm korrekterweise zwölf Fahrstunden erteilt habe. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Seine Aussage wies keine Widersprüche zu dem Inhalt seiner vier einzelnen Erklärungen auf, die bereits 2004 dem Regierungspräsidium L. eingereicht wurden. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Zeuge enge Kontakte zum Inhaber der Fahrschule H. , Herrn H. , einem Konkurrenten und Wettbewerber des Klägers, hat. Auf eine Voreingenommenheit des Zeugen könnte auch deuten, dass Herr H. dem Zeugen einen Teil der Kosten der Fahrschulausbildung bei dem Kläger ersetzt hat; im Gegenzug sollte der Zeuge die Ausbildung bei dem Kläger "kontrollieren". Die Kammer berücksichtigt auch, dass dieser Konkurrent den Kläger bereits mit gerichtlichen Verfahren wettbewerbsrechtlicher Art überzogen hatte und - nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu urteilen - als Initiator, Informant und treibende Kraft hinter dem im Wesentlichen über das Regierungspräsidium L. in die Wege geleiteten Verwaltungsverfahren stand, das der Beklagte praktisch ohne eigene Kontrollaktivitäten laufen ließ. Gleichwohl vermochte der Zeuge dem Gericht seine persönliche Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Auf Vorhalt räumte er sogleich ein, dass er sich im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung seine schriftlichen Aussagen von Herrn H. noch einmal habe ausdrucken lassen. Seine Aussagen im Übrigen waren von einer erkennbaren Vorsicht geprägt. Der Zeuge wies unaufgefordert auf eigene Unsicherheiten bei der Beantwortung einzelner Fragen des Gerichts hin und war insgesamt ersichtlich um eine konzentrierte zutreffende Beantwortung bemüht.

Die Absolvierung von nur zwei Theoriestunden bei der Motorradausbildung ist gesetzwidrig. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (Fahrsch-AusbO) in der Fassung vom 9. August 2004 (BGBl I S. 2092) beträgt der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) des theoretischen Unterrichts mindestens sechs Doppelstunden. Gemäß der Anlage 2.8 zu der Vorschrift treten noch 4 Doppelstunden Unterricht für klassenspezifischen Zusatzstoff hinzu. Die Meldung des Zeugen E. zur Prüfung mit nur zwei absolvierten Theoriedoppelstunden verstieß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 FahrSchAusbO. Danach darf der Fahrlehrer die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FahrSchAusbO hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 FahrSchAusbO auszustellen. Insoweit liegen objektiv eine Verletzung der Überwachungspflichten (§§ 16 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 und 3 FahrlG) und die Ausstellung einer falschen Ausbildungsbescheinigung über den theoretischen Unterricht vor.

Ob etwa eine versehentliche Ausstellung einer inhaltlich falschen Ausbildungsbescheinigung allein zu einem gröblichen Pflichtenverstoß führen könnte, kann dahinstehen. Ein gröblicher Verstoß ergibt sich aus den weiteren Umständen, die letztlich zur falschen Ausstellung der Bescheinigung führten. Denn es muss hier davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Ausbildungsbescheinigung nicht etwa fahrlässig, sondern wenigstens bedingt vorsätzlich falsch ausgestellt hat.

Dies ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer ebenfalls aus der Aussage des Zeugen E. . Der Zeuge hat bekundet, dass er bei der Anmeldung gefragt habe, wie oft er denn kommen müsse, weil er doch die anderen Berechtigungen schon habe. Der Kläger habe ihm gesagt, dass er - der Zeuge - "nur zu fahren brauche". Auf der Anwesenheitsliste für den theoretischen Unterricht habe er - der Zeuge - alle zehn Unterschriften auf einmal geleistet. Bei seinem letzten Besuch habe er noch einmal alle Unterschriften auf einer Anwesenheitsliste geleistet, weil die erste nicht mehr auffindbar gewesen sei. Hiernach kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Kläger dem Zeugen gleich zu Beginn der Ausbildung gewissermaßen "freigestellt" hat, zum theoretischen Fahrunterricht zu erscheinen. Dies folgt nicht allein aus der Bemerkung des Klägers gegenüber dem Zeugen, er müsse "nur fahren", sondern auch aus dem Umstand, dass der Zeuge zehn Unterschriften auf einer Anwesenheitsliste für den theoretischen Unterricht hintereinander weg leistete. Bereits der Umstand, dass der Kläger dem Zeugen diese Handhabung eines "Nachweises" seiner "Anwesenheitszeiten" ermöglichte, zeigt, dass es dem Kläger im Ergebnis gleichgültig war, ob der Zeuge tatsächlich am Unterricht teilnehmen würde, indem er die Teilnahme am theoretischen Unterricht nicht nur mit seiner Bemerkung, sondern auch mit seiner Handlungsweise praktisch in das Belieben des Zeugen stellte. Die Anweisung zur Erstellung einer zweiten Anwesenheitsliste mit zehn Unterschriften wegen der Befürchtung, die erste sei abhanden gekommen, unterstreicht zudem die Gleichgültigkeit, mit der der Kläger die theoretische Fahrschulung des Zeugen behandelte. Hieraus wiederum folgt der bedingte Vorsatz des Klägers zur Ausstellung eines inhaltlich falschen Dokumentes über die Absolvierung der gesetzlichen Prüfungsvoraussetzungen.

Im Ergebnis stellt dieser Vorfall auch eine gröbliche Verletzung der Pflichten des Klägers als Inhaber einer Fahrschule dar, weil diese Pflichtverletzung nach dem Vorstehenden unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Ausbildung hat. Die vorsätzliche - auch bedingt vorsätzliche - Vernachlässigung der Pflicht zur ordnungsgemäßen theoretischen Ausbildung eines Fahrschülers ist auch in einem einzelnen Falle nicht hinnehmbar. Angesichts des Umstandes, dass gerade die theoretische Schulung eines Motorradneulings in Bezug auf die ihm ungewohnte Fahrphysik und die besonderen Gefahren des motorisierten Zweiradverkehrs sowohl für den Fahrer wie auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer lebenswichtig sein kann, ist die vorsätzliche Außerachtlassung der gesetzlichen Erfordernisse der theoretischen Ausbildung von besonderem Gewicht. Das Versagen betrifft den Kernbereich des Pflichtenkreises eines Fahrschulinhabers, so dass zur Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung ein einmaliger Verstoß ausreicht.

Darauf, dass durch die Ermöglichung einer Vorab-Eintragung auf der Anwesenheitsliste eine effiziente Kontrolle der tatsächlichen Anwesenheit der Fahrschüler beim theoretischen Unterricht im Nachhinein nicht mehr möglich war, kommt es mithin nicht mehr an. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob dem Kläger im Falle des Zeugen E. die nachlässige Führung der Anwesenheitslisten allein wegen der entsprechenden Abmahnung/Verwarnung vom 24. Mai 2004 nicht mehr vorgehalten werden dürfte. Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis kann nur das letzte Mittel sein, um die Allgemeinheit vor einem unzuverlässigen Fahrlehrer zu schützen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel müssen weniger einschneidende Maßnahmen wie Verwarnung, Auflagen u.s.w. vorangehen.

Eckhardt, Fahrlehrergesetz, Kommentar, 6. Aufl., 1999, § 21, Rn. 3.

Danach verwehrt eine aufsichtsbehördliche Abmahnung, deren Gegenstand die unzureichende Kontrolle der Teilnahme am theoretischen Fahrschulunterricht in einer Fahrschule durch den Inhaber der Fahrschule in einem bestimmten Zeitraum ist, die Stützung eines späteren Fahrschulerlaubniswiderrufes auf einen Vorgang, dessen Ausgangspunkt gerade diese abgemahnte Pflichtverletzung des Fahrschulinhabers in dem betreffenden Zeitraum bildet, weil der eigentliche Zweck der Warnung/ Abmahnung, die Sicherstellung künftig richtigen Verhaltens, nicht mehr erreicht werden kann. Der hier zum Widerruf führende gröbliche Pflichtenverstoß einer bedingt vorsätzlichen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung war jedoch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer behördlichen Abmahnung oder Verwarnung, so dass er dem Kläger auch vorgehalten werden kann.

Unabhängig davon rechtfertigen auch die vom Regierungspräsidium L. bei der Kontrolle der Zweigstelle B. am 30. September 2004 festgestellten Versäumnisse den Erlaubniswiderruf. Bei dieser Kontrolle war festgestellt worden, dass einige Ausbildungsnachweise bereits vor Abschluss der Ausbildung unterschrieben worden waren. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 FahrlG sind die Aufzeichnungen über die Ausbildung dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Ein Fahrlehrer oder Fahrschulinhaber, der sich die Unterschrift geben lässt, bevor er die zu bestätigenden Leistungen erbracht hat, handelt rechtswidrig und muss im Wiederholungsfall mit dem Widerruf der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechnen.

Eckhardt, Fahrlehrergesetz, Kommentar, 6. Aufl., 1999, § 18 Rn. 5.

Hierzu hat der Kläger in seinem am 22. Oktober 2004 beim Beklagten im Rahmen der Anhörung eingegangenen Schreiben zwar vorgetragen, dass die entsprechenden Ausbildungsnachweise stets für die Fahrschüler vorgelegen hätten, damit diese ihre eigenen Teilnahmen für sich selbst hätten dokumentieren können. Dies diene zur Kontrolle der Fahrschüler selbst und sei auch vorteilhaft. Die Fahrschüler, die den Bogen "abschließend unterschrieben" hätten, hätten dies offensichtlich aus einem Missverständnis heraus getan. Eine entsprechende Anweisung des Klägers dahingehend habe es nie gegeben. Dies ist indes unerheblich, denn der Fahrlehrer ist gehalten, die Nachweise erst nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Ob der Kläger den Fahrschülern die Ausbildungsnachweise ohne die Absicht, eine Unterschrift einzuholen, zugänglich gemacht hat, ist ebenfalls bedeutungslos, da er überhaupt hätte verhindern müssen, dass ein Ausbildungsnachweis vor Abschluss der Ausbildung von einem Fahrschüler unterschrieben wird. Abgesehen davon widerspricht dieser Einlassung seine Darstellung in der Klageschrift, der zufolge es sich bei den unterschriebenen Ausbildungsnachweisen lediglich um die eigenhändigen Überprüfungslisten der Fahrschüler gehandelt habe. Die tatsächlichen Ausbildungsnachweise seien vom Regierungspräsidium L. nicht kontrolliert worden. Es handele sich um die letzte Seite des Ausbildungsvertrages, der in einem Ordner mit der letzten Ausfertigung des Ausbildungsvertrages in jeder Fahrschule ausliege, damit sich jeder Fahrschüler zur Eigenkontrolle eintragen könne. Ob diese Behauptung der Wahrheit entspricht, kann indes dahinstehen. Denn mit der Abmahnung war der Kläger nicht nur aufgefordert worden, den Schülern den Ausbildungsnachweis nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen, sondern auch effiziente Anwesenheitslisten zu führen. Dies war nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums L. jedenfalls bei der Kontrolle nicht umgesetzt worden, weil die Schüler danach immer noch die Möglichkeit hatten, sich ihre Anwesenheit im theoretischen Unterricht selbst zu bescheinigen. Dies bestätigt auch die Auffindung der von der Schülerin P. im Voraus unterschriebene Anwesenheitsliste. Auf eventuelle Sprachschwierigkeiten der Schülerin kommt es hier nicht an, weil auch dieser Vorfall entgegen der Abmahnung durch den Beklagten jedenfalls die mangelhafte Kontrolle der Anwesenheit der Fahrschüler durch den Kläger aufzeigt.

Die Unzuverlässigkeit des Klägers führt zum Widerruf der erteilten Fahrschulerlaubnis. Das Gesetz räumt der Aufsichtsbehörde diesbezüglich kein Ermessen ein.

Die Maßnahme ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Widerruf der Fahrschulerlaubnis nur die ultima ratio des Verwaltungshandeln bei Pflichtverstößen des Fahrschulinhabers ist. Die festgestellten Verstöße stellen das Grundverständnis einer gesetzmäßigen Führerscheinausbildung in Frage und berühren insoweit unmittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs. Dem konnte - im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - zutreffend nur mit dem Widerruf der dem Kläger erteilten Fahrschulerlaubnis begegnet werden. Die Entwicklung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers seit dem Erlass der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist für diese gerichtliche Entscheidung nicht von Belang. Dies gilt auch in Hinsicht auf den Umstand, dass der Beklagte seinen Überwachungspflichten seit der letzten Überprüfung der Fahrschule des Klägers im April 2004 nicht mehr nachgekommen ist - wie der Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigte - und die turnusmäßige, wenigstens alle zwei Jahre fällige Überprüfung der Fahrschule des Klägers mithin fast ein dreiviertel Jahr überfällig ist (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 FahrlG); der Widerruf der Fahrschulerlaubnis ändert an der fortbestehenden Überprüfungspflicht nichts, solange der Widerruf - wie hier - nicht bestandskräftig oder wegen der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingelegten Rechtsmittel nicht vollziehbar ist. Dagegen muss die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über einen Antrag auf (Neu-) Erteilung einer Fahrschulerlaubnis berücksichtigen, dass es bei der Prognoseentscheidung hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Bewerbers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG allein auf den gegenwärtigen Stand ankommt. Hierbei hat die Behörde insbesondere auch zu prüfen, ob dem Bewerber Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit auf Grund von Pflichtverstößen in der Vergangenheit im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch entgegengehalten werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2006/1_K_240_05urteil20061213.html - DE:VGAR:2006:1213.1K240.05.00

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