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Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich als unzuverlässig erscheint, insbesondere wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG). Eine "gröbliche" Pflichtverletzung kann bereits bei einer erstmaligen, aber so schwerwiegenden Verletzung vorliegen, dass sie die Qualität der Ausbildung in Frage stellt. Die Absolvierung von nur zwei Theoriestunden bei der Motorradausbildung anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen zehn Doppelstunden stellt eine solche gröbliche Pflichtverletzung dar, die zur Unzuverlässigkeit des Fahrschulinhabers führt und den Widerruf der Fahrschulerlaubnis rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |