Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 12.12.2006: Zur Versagung einer Baugenehmigung für einen Fahrzeugreparatur- und Pflegedienst wegen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf einer Bundesstraße




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 12.12.2006 - 1 K 883/05) hat entschieden:

   Die Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde zur Nutzungsänderung eines Gebäudes in einen Reparatur- und Pflegeservicebetrieb für Fahrzeuge an einer Bundesstraße darf gemäß § 9 Abs. 3 FStrG versagt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist. Eine solche Notwendigkeit besteht, wenn die beabsichtigte Nutzungsänderung zu einer messbaren Erhöhung der Ein- und Abbiegevorgänge führt, die den Verkehrsfluss auf einer viel befahrenen Bundesstraße mit hoher zulässiger Geschwindigkeit erheblich beeinträchtigt und damit erhebliche Unfallrisiken birgt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des

Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Der Beklagte macht gegen die geänderte Klage keine Bedenken geltend. Er verweist darauf, dass die Erschließung des Vorhabens im Außenbereich nicht gesichert sei, weil der Beigeladene die straßenrechtliche Zustimmung nicht erteilt habe. Hieran sei er gebunden.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt weiter vor, dass Reduzierungen der Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h nicht willkürlich erfolgten. Sie sei hier nur im Bereich von Signalanlagen und im Fernbereich der Stadt E. reduziert worden. Ab der Grenze Q1. /H. bis Q1. /Stade betrage der geschwindigkeitsreduzierte Bereich lediglich etwas mehr als 15 %. Die vom Kläger angeführten Berufungsfälle mit Zufahrten zur B 64 seien fast ausschließlich solche von alters her.

Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 06.09.2006 Bezug genommen. In dem Termin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt und dieses Einverständnis im weiteren Verfahren aufrecht gehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) und des Beigeladenen (1 Hefter) Bezug genommen.

Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entschieden, §§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig. In die Klageänderung, die in der Reduzierung der Bauvoranfrage unter Ausschluss eines Einzelhandels auf einen Reparatur- und Pflegedienst für Fahrzeuge (Trikes) liegt, hat der Beklagte eingewilligt (§ 91 Abs. 1 VwGO) bzw. hat sich der Beigeladene eingelassen, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 21.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landrates des Kreises Q1. vom 21.03.2005, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Stallgebäudes abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat nach den §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Nutzungsänderung seines Stallgebäudes in einen Reparatur- und Pflegeservicebetrieb für Fahrzeuge (Trikes). Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Hier stehen dem Vorhaben des Klägers aber straßenrechtliche Vorschriften entgegen.

Die beabsichtigte Nutzungsänderung bedarf gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG der Zustimmung des Beigeladenen und dieser hat seine Zustimmung zu Recht versagt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn - wie im vorliegenden Fall - bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Diese Zustimmung darf gemäß § 9 Abs. 3 FStrG nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder Straßenbaugestaltung nötig ist. Das ist hier der Fall.

Die Anbaubeschränkungen des § 9 Abs. 2 FStrG beruhen auf der Überlegung, dass die Bundesfernstraßen als überörtliche Verbindungswege besonders frequentiert und für hohe Geschwindigkeiten eingerichtet sind. Sie können ihre Aufgabe aber nur erfüllen, wenn alle Einflüsse fern gehalten werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände an, nämlich ob das einzelne Bauvorhaben nach seiner Lage, Größe und Art geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu stören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen.

Im Falle einer Nutzung des Stallgebäudes für einen Reparatur- und Pflegeservice für Fahrzeuge (Trikes) ist eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs auf der S. Straße zu erwarten.

Mit der beabsichtigten Nutzungsänderung würde sich die Zahl der Ein- und Abbiegevorgänge mit den damit verbundenen Abbrems- sowie Überholmanövern messbar erhöhen mit der Folge, dass sich der Verkehrsfluss auf der B 64 bemerkbar verschlechtert. Das Stallgebäude wird seit längerem nicht mehr für die Entenzucht genutzt. Das Grundstück wird im Wesentlichen zu Wohnzwecken genutzt, daneben besteht eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit 2,5 ha. Mit Aufnahme der beabsichtigten Nutzung würde dann über die vorhandene Zufahrt nicht nur das Wohnhaus mit der kleinen Nebenerwerbslandwirtschaft, sondern auch ein gewerblicher Betrieb zur S. Straße erschlossen werden. Der geplante Gewerbebetrieb für die Reparatur und Pflege von Trikes, der ausweislich der Antragsunterlagen über eine Hebebühne, Schweißgeräte und eine Reifenmontage verfügen soll, soll eine Nutzfläche von 200 m² haben. In diesem Umfang und nach seiner Art wird mit dem Gewerbe eine intensivere verkehrliche Nutzung der Zufahrt zur B 64 durch Mitarbeiter und Kunden einher gehen, als dies bisher der Fall gewesen ist. Ein solches Dienstleistungsgewerbe für Fahrzeuge wird nämlich - anders als die jetzige schwerpunktmäßige Nutzung zu Wohnzwecken - maßgeblich auf täglich wechselnden Kundenverkehr angewiesen sein. Der Verkehr wird sich insbesondere dadurch erhöhen, dass die Kunden ihre Trikes zunächst zur Werkstatt des Klägers bringen, nach der Reparatur ggf. noch eine Probefahrt unternehmen und die Fahrzeuge danach wieder abholen. Mit wechselndem Kundenverkehr in dieser Art ist die Zufahrt des Klägers in der Vergangenheit nicht verbunden gewesen.

Bei einer mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Erhöhung der Ein- und Abbiegevorgänge auf der Zufahrt des Klägers ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der B 64 um eine viel befahrene und überdurchschnittlich belastete Bundesstraße (9.415 Kfz/24 h im Jahre 2000) handelt. Sie ist nicht nur überörtlicher Verbindungsweg, sondern dient zugleich dem Stadtgebiet von E. als Ortsumgehungsstraße. Bei diesem dichten Verkehrsfluss verursachen Ein- und Ausfahrvorgänge auf Zufahrten an freien Strecken erfahrungsgemäß gefährliche Überschneidungen der verschiedenen Verkehrslinien und führen so zu plötzlichen Unterbrechungen des Durchgangsverkehrs. Dabei besteht die konkrete Gefahr, dass die Kunden des beabsichtigten Reparatur- und Pflegeservices selbst bei den hier ausreichenden Sichtverhältnissen zu geringe Verkehrslücken zum Einbiegen oder den Mehrzweckstreifen zum Einfädeln nutzen werden. Dies liegt angesichts der hohen Verkehrsbelastung auf der B 64 nahe, um so längere Wartezeiten zu vermeiden. Dabei fällt im vorliegenden Fall besonders ins Gewicht, dass hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit in beiden Richtungen der B 64 bei 100 km/h liegt. Darin liegen erhebliche Unfallrisiken, weil mit den Abbiegevorgängen Abbremsmanöver des fließenden Verkehrs aus sehr hohen Geschwindigkeiten verbunden sind, die das Risiko eines Auffahrunfalls und anderweitiger Zusammenstöße erheblich erhöhen. So müssen aus Norden kommende, in die Zufahrt des Klägers einbiegende Fahrzeuge vielfach völlig zum Stehen kommen, um den entgegenkommenden Verkehr passieren zu lassen. Aus Süden anfahrende Fahrzeuge müssen von erlaubten 100 km/h auf geringe Geschwindigkeiten abbremsen, um die Einfahrt benutzen zu können. Da die Zufahrt des Klägers in einem zum Teil bewaldeten Streckenabschnitt der B 64 liegt, an dem sich entlang der Straße kaum sichtbare Bebauung befindet, rechnen aber Kraftfahrer in diesem Bereich nicht mit Ein- und Abbiegevorgängen und den damit verbunden abrupten Bremsvorgängen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Einfahrt zwischen einem begrünten Wall befindet und so von der B 64 aus - insbesondere aus Richtung S1. - nur schwer zu erkennen ist. Vermehrte Ein- und Abbiegevorgänge lassen auch nicht die übrigen Zufahrten zur B 64 im Streckenabschnitt des klägerischen Grundstücks (Baumschule I. , M. und Lkw Q2. ) erwarten. Hierfür drängen sich die Zufahrten den Kraftfahrern in der Örtlichkeit nicht derartig in den Blick, dass sie sich vermehrt auf Ein- und Abbiegeverkehr einstellen. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass dieser Streckenabschnitt der B 64 aus Richtung E. die erste Gelegenheit nach dem Stadtgebiet eröffnet, auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu beschleunigen. Aus der Gegenrichtung ist dabei das Stadtgebiet von E. noch nicht zu sehen. Diese Situation verleitet Kraftfahrer zu einer schnelleren Fahrweise. Demgegenüber werden gerade Verkehrsteilnehmer, die mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind, hier deutlich geringer als die erlaubten 100 km/h fahren, um die Einfahrt zum klägerischen Grundstück nicht zu verpassen. Die dann zu erwartenden Überholmanöver sind aber an dieser Stelle besonders gefährlich, weil der Streckenabschnitt hinter der Zufahrt des Klägers in Richtung S1. abschüssig ist und dadurch schlecht zu übersehen ist.

Die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die angestrebte Nutzungsänderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil hier die Zufahrt zum Grundstück des Klägers und damit möglicherweise eine Gefahrenlage bereits besteht. Ist das den fernstraßenrechtlichen Bindungen unterliegende Grundstück bereits bebaut, geht es aus der Sicht des Fernverkehrs nunmehr darum, konkrete Gefährdungen zu vermeiden oder jedenfalls nicht zu vergrößern. Verboten sind Einwirkungen, die geeignet sind, die ohne sie schon bestehende Gefahrenlage - wie im vorliegenden Fall - zu erhöhen oder die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Lediglich eine rein theoretische und damit nicht zu berücksichtigende Möglichkeit einer Verschlechterung des Verkehrsablaufs berechtigt nicht zur Versagung der Zustimmung. Es muss vielmehr die erkennbare Möglichkeit bestehen, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf beeinträchtigt oder gefährdet.

Wie schon ausgeführt wurde, würde sich das Risiko von abrupten Bremsvorgängen und anschließenden Auffahrunfällen mit einer gewerblichen Nutzung der Zufahrt des Klägers erheblich steigern, sodass die Zustimmung zu Recht versagt worden ist.

Letztendlich hat der Kläger auch unter besonderer Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen, sein Eigentum gewerblich nutzen zu können, keinen Anspruch darauf, dass für sein Vorhaben die Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG unter Bedingungen und Auflagen erteilt würde, die der Beklagte gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG NRW zur Sicherung der gesetzlichen Voraussetzungen des Bauvorbescheides zu übernehmen hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, sie dem Kläger aufzuerlegen. Der Beigeladene hat nämlich keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko nicht ausgesetzt.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2006/1_K_883_05urteil20061212.html - DE:VGMI:2006:1212.1K883.05.00

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