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Die Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde zur Nutzungsänderung eines Gebäudes in einen Reparatur- und Pflegeservicebetrieb für Fahrzeuge an einer Bundesstraße darf gemäß § 9 Abs. 3 FStrG versagt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist. Eine solche Notwendigkeit besteht, wenn die beabsichtigte Nutzungsänderung zu einer messbaren Erhöhung der Ein- und Abbiegevorgänge führt, die den Verkehrsfluss auf einer viel befahrenen Bundesstraße mit hoher zulässiger Geschwindigkeit erheblich beeinträchtigt und damit erhebliche Unfallrisiken birgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |