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Rechnet der Geschädigte auf Gutachtenbasis ab und weist die tatsächliche Höhe der Reparaturkosten nicht nach, muss er sich auf eine vom Haftpflichtversicherer konkret aufgezeigte günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn die angebotene markengebundene Fachwerkstatt einen kostenfreien Hol- und Bringservice sowie eine kostenfreie Mietwagenstellung für die Reparaturzeit gewährleistet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |