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Nach § 27 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von abstrakten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Eine nach diesen Maßstäben zu beurteilende abstrakte Gefahr kann durch frei umherlaufende Hunde gegeben sein, da nach allgemeiner Lebenserfahrung Unfälle mit zum Teil weit reichenden Folgen geschehen können und ein Schutzbedürfnis insbesondere für Kleinkinder, ältere Menschen, Radfahrer und Jogger besteht. Der Erlass eines Anleinzwangs für Hunde ist geeignet und verhältnismäßig, um diesen Gefahren zu begegnen, und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 20a GG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |