Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 30.11.2006: Zur Rechtmäßigkeit eines allgemeinen Anleinzwangs für Hunde in öffentlichen Verkehrsflächen zur Abwehr abstrakter Gefahren




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 30.11.2006 - 16 K 3159/05) hat entschieden:

   Nach § 27 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von abstrakten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Eine nach diesen Maßstäben zu beurteilende abstrakte Gefahr kann durch frei umherlaufende Hunde gegeben sein, da nach allgemeiner Lebenserfahrung Unfälle mit zum Teil weit reichenden Folgen geschehen können und ein Schutzbedürfnis insbesondere für Kleinkinder, ältere Menschen, Radfahrer und Jogger besteht. Der Erlass eines Anleinzwangs für Hunde ist geeignet und verhältnismäßig, um diesen Gefahren zu begegnen, und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 20a GG.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schutz von Kindern und aelteren Menschen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des auf

Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor

der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von120% des jeweils zu vollstreckenden

Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 21, 15 OBVO auf eine erweiterte Leinenbefreiung für seinen Hund „D. „ für die Straßen „In der M. „, „Am C. „, „M1.-------straße „ und „G.------ --straße „ in E. -I. , vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 21 OBVO können auf schriftlichen Antrag von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zugelassen werden, mithin grundsätzlich auch von § 15 OBVO.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 15 OBVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. Juli 1996 wirksam mit der Folge, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Hund „D. „ in den in der Vorschrift näher bezeichneten Gebieten an der Leine zu führen.

Der Erlass des Anleinzwangs für Hunde nach § 15 OBVO ist von der gesetzlichen Ermächtigung des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) gedeckt. Einwendungen gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der OBVO hat der Kläger nicht erhoben. Auch ist § 15 OBVO bestimmt genug gefasst. Der räumliche Geltungsbereich des angeordneten Leinenzwangs ist für den Hundehalter ohne Weiteres erkennbar. Die in der Vorschrift genannten Verkehrsflächen und Anlagen im Stadtgebiet von E. , auf die sich der Leinenzwang erstreckt, sind in §§ 2 und 3 OBVO unter der Überschrift „Straßen" und „Anlagen" näher umschrieben. Für den betroffenen Hundehalter ist so in zumutbarer Weise feststellbar, welches Verhalten in welchem örtlichen Bereich verboten oder geboten ist.

Nach § 27 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von abstrakten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 OBG liegen vor. Die danach erforderliche abstrakte Gefahr ist gegeben. Unter einer abstrakten Gefahr versteht man einen gedachten, abstrakten Sachverhalt, bei dem generell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung gerechnet werden muss.

Vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage, Rndr. 91.

Eine nach diesen Maßstäben zu beurteilende abstrakte Gefahr kann durch frei umherlaufende Hunde gegeben sein. Nach allgemeiner Lebenserfahrung können durch frei umherlaufende Hunde - unabhängig von Alter, Rasse und Größe - Unfälle mit zum Teil weit reichenden Folgen geschehen, wobei die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts mit der Dichte der Bebauung in Ortskernen und der damit regelmäßig verbundenen Zunahme des Straßen- und Fußgängerverkehrs einhergeht.

Ein Schutzbedürfnis vor Unfällen mit Hunden besteht in besonderer Weise im Hinblick auf Kleinkinder und ältere Menschen, aber auch für Radfahrer und Jogger.

Selbst wenn man nicht auf Unfälle mit Hunden abstellt, wie sie etwa in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dokumentiert sind, sondern das Überschreiten der Gefahrschwelle bereits bei weniger einschneidenden Ereignissen, wie etwa dem Anspringen durch Hunde annimmt, liegen die Voraussetzungen einer abstrakten Gefahr vor. Ein solches Anspringen, insbesondere durch größere Hunde, überschreitet nach Auffassung der Kammer die Grenze zu hinnehmbaren bloßen Belästigungen und kann durch die Anordnung eines Anleinzwanges verhindert, jedenfalls aber in geeigneter Weise durch den verantwortlichen Hundehalter beherrscht werden. Unterhalb der durch Unfälle mit Hunden ohne Frage überschrittenen Gefahrenquelle kommen unangeleinte Hunde im Geltungsbereich der hier streitgegenständlichen OBVO daneben in vielfältiger anderer Weise als Gefahrenquelle in Betracht, nämlich für anwesende Menschen, die durch Hunde beschmutzt oder erschreckt werden können, für die Kleidung von Menschen und mitgeführte und abgestellte Sachen, die von Hunden zerstört, beschädigt und unkontrolliert verunreinigt werden können, für sonstige Tiere, namentlich andere Hunde und schließlich für die Sauberkeit öffentlicher und angrenzender Flächen und Wege.

Der Erlass einer Verordnung steht dann im Ermessen der Behörde. Ein Ermessensfehler ist nicht festzustellen, insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt; der Anleinzwang für Hunde verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Der in § 15 OBVO ausgesprochene Anleinzwang für Hunde ist geeignet, den genannten Gefahren zu begegnen.

Andere mildere oder gleich geeignete Mittel als der Anleinzwang zur Bekämpfung der allgemein von Hunden ausgehenden Gefahren sind nicht ersichtlich. Insbesondere verbietet sich im Hinblick auf die von allen Hunden ausgehenden, oben beschriebenen Gefahren eine Differenzierung bei der Anordnung des Anleinzwangs im Hinblick auf Größe, Rasse oder Gefährlichkeit von Hunden.

BGH, Beschluss vom 18. April 1991 - 4 StR 518/90 -, NJW 1991, S. 1691 - 1692; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. April 2001 - 5 Ss OWi 1225/00 -, NVwZ 2002, S. 765 f.

Auch eine Differenzierung nach Zeit und Ort ist ersichtlich nicht geeignet, die potentiell jederzeit möglichen Gefahren zu verhindern.

Die generelle Anordnung der Leinenpflicht für Hunde in den in § 15 OBVO genannten Bereichen ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig, d.h. angemessen. Der Beklagte hat bei Erlass von § 15 OBVO einen angemessenen Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Gemeindebewohner auf der einen Seite und den Interessen der betroffenen Hundehalter auf der anderen Seite gefunden. Letzteren ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Beklagte auf seinem Gemeindegebiet in jedem Stadtbezirk zumindest eine, insgesamt jedoch 18 Hundeauslaufflächen eingerichtet hat. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass Hunde auch außerhalb bebauter Ortsteile in Bereichen, die nicht öffentlich - rechtlich gewidmet sind und keine öffentliche Verkehrsfläche darstellen, unangeleint laufen können, wozu zum Beispiel Wiesen, Felder, Privatflächen und Waldwege gehören.

Angesichts der örtlichen Gegebenheiten der Stadt E. ist die Einrichtung von 18 Hundeauslaufflächen ausreichend. In Rechnung zu stellen ist dabei, dass gemäß § 15 OBVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesforstgesetz - Hunde auf Waldwegen unangeleint geführt werden dürfen. Zudem erstreckt sich die Leinenpflicht nur auf das Gemeindegebiet des Beklagten.

Ähnlich, bei ausreichend zur Verfügung stehenden Flächen, auf die sich der Leinenzwang nicht bezieht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 1995 - 6 N 903/92 -, NVwZ-RR 1995, S. 687 - 689; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2003 - IV-2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I, 2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I - NStZ-RR 2003, S. 281 - 282, Juris-Dokument; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. November 2003 - 1 Ss 203/03 - Juris- Dokument.

Der Anleinzwang verletzt nicht den in Art. 20 a des Grundgesetzes - GG - als Staatszielbestimmung normierten Tierschutz. Art. 20 a GG beinhaltet eine unmittelbar geltende, alle Ausformungen der Staatsgewalt bindende Leitlinie. Das Staatsziel Tierschutz enthält drei Gewährleistungselemente: Den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume.

Vgl. Amtliche Begründung zur Verfassungsnovelle vom 26. Juli 2002, BT-Drucks. 14/8860, S. 3.

Selbst bei Unterstellung der Einschlägigkeit eines der oben genannten Gewährleistungselemente des Art. 20a GG - in Betracht kommen allenfalls der Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbaren Leiden - führt dies nicht zu einer Verletzung des Staatsziels Tierschutz. Zunächst ist dabei in Rechnung zu stellen, dass § 15 OBVO hinsichtlich der Art der Anleinung von Hunden keinerlei Vorgaben macht und dieses dem Hundehalter selbst überlässt. Art. 20a GG steht weiter unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Grundgesetz verpflichtet daher nicht zu einem unbegrenzten Tierschutz, vielmehr ist ein Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern herzustellen. Dem Tierschutz steht vorliegend das Recht des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit, d.h. die Gesundheit des Menschen, aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen. Wie bereits dargelegt, gehen von nicht angeleinten Hunden Gefahren für die Bevölkerung aus.

Dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit jedenfalls kommt ein höherer Rang zu als dem des Tierschutzes.

An dieser Bewertung hält die Kammer auch nach der Einführung des Staatsziels „Tierschutz" in Art. 20a GG fest.

Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 4. Januar 2005 - 16 L 2325/04 - und Urteil vom 24. März 2005 - 16 K 659/02.

Der durch § 15 OBVO angeordnete Leinenzwang von Hunden verstößt nicht gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 6 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LHundG -, das mit Wirkung vom 1. Januar 2003 an die Stelle der LHV NRW getreten ist. In den genannten Vorschriften wird generell für Hunde an den dort genannten Örtlichkeiten und Bereichen (§ 2 Abs. 2 LHundG) und in Abhängigkeit von der Art des Hundes (§§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 6 LHundG) zusätzlich eine Anleinpflicht begründet. In § 15 Abs. 2 LHundG wird ausdrücklich geregelt, dass Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde - wie vorliegend der OBVO - unberührt bleiben. In den zum LHundG ergangenen Verwaltungsvorschriften vom 2. Mai 2003 heißt es unter Nr. 15.2., mit den Anleingeboten des § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 LHundG führe das LHundG lediglich eine landesweite, in allen Städten und Gemeinden geltende Mindestpflicht ein. Die hier in der OBVO vorgenommene Erstreckung der Anleinpflicht auf weitere, vom LHundG nicht genannte Bereiche für sämtliche Hunde geht über die (Mindest- )Regelungen des LHundG hinaus, ohne ihnen zu widersprechen.

§ 15 OBVO als Vorschrift des allgemeinen Ordnungsrechts und damit landesrechtlicher Normgebungskompetenz unterliegend, ist auch nicht deshalb rechtswidrig und damit nichtig, weil sie die bundesrechtliche Straßenverkehrsordnung - StVO - ergänzte oder erweiterte. Das Straßenverkehrsrecht dient der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Für das Führen von Tieren auf der Straße hat der Bundesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 28 Abs. 1 StVO insofern eine abschließende Regelung getroffen. Die vorliegend zu überprüfende Vorschrift des § 15 OBVO verfolgt indes ordnungsrechtliche Zwecke, wenn damit auch - unter anderem - für den Geltungsbereich der StVO Verhaltens- und Benutzungsregeln aufgestellt werden. Die Vorschrift dient aber vornehmlich der Abwehr von Gefahren in den weit über den Regelungsbereich der StVO hinausreichenden Bereichen. Eine Kollision mit den Regeln des Straßenverkehrsrechts besteht danach nicht.

BGH, Beschluss vom 18. April 1991 - 4 StR 518/90 -, NJW 1991, S. 1691 - 1692; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 1991 - 5 Ss (OWi) 297/91 - (OWi) 125/91 I, NVwZ-RR 1992, S. 301 - 302.

Der Anleinzwang für Hunde verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit und allgemeine Handlungsfreiheit ist nur insoweit gewährleistet, als dass nicht Rechte anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt werden. Ein Anspruch, Hunde im Gebiet einer Gemeinde frei herumlaufen zu lassen, ist daraus nicht ableitbar. Das gleiche gilt im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Die erforderliche Gleichheit vor dem Gesetz ist dadurch gewährleistet, dass nach der Regelung des § 15 OBVO niemand in den dort genannten Bereichen Hunde unangeleint laufen lassen darf, unabhängig davon, ob er private Hundeauslaufflächen besitzt oder nicht.

Ein im Ermessen des Beklagten stehender Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Interessen des Klägers die durch die OBVO geschützten Interessen überwiegen und dadurch ein atypischer Fall vorliegt, der eine von der Regel abweichende Beurteilung rechtfertigt. Der Kläger begründet sein Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Wesentlichen mit der guten Erziehung seines Hundes „D. „ und dem im Jahre 2001 erfolgreich bestandenen Wesenstest sowie der Tatsache, dass um den Bereich „In der M. „, „Am C. „, „M1.-------straße „ und „G.--------straße „ in E. - I. nur Felder sind, auf denen der Hund ohnehin nach der OBVO ohne Leine frei laufen kann.

Der Beklagte hat die vom Kläger vorgetragenen Beweggründe bei seiner nach Ermessen zu treffenden Abwägungsentscheidung berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Im Hinblick auf die von allen Hunden, unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit, Größe, Alter und Naturell ausgehenden Gefahren für Menschen und andere Tiere, wie angesprungen, verletzt oder beschmutzt zu werden, sowie für mitgeführte und abgestellte Sachen und die benutzten Örtlichkeiten, können solche Gefahren nicht durch den nicht angeleinten Hund des Klägers ausgeschlossen werden. Auch wenn der Hund die vom Kläger geltend gemachten Eigenschaften wie in erster Linie eine gute Erziehung besitzt, sind die von nicht angeleinten Hunden ausgehenden typischen tierspezifischen Gefahren, denen durch § 15 OBVO gerade begegnet werden soll, nicht ausgeschlossen. Ein atypischer Fall, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigte, liegt nicht bereits dadurch vor, dass ein Hund ausreichend gut erzogen ist.

Die Verwaltungsgebühr wurde im Widerspruchsbescheid zutreffend auf § 15 Abs. 3 GebG NRW in Verbindung mit der Tarifstelle 18a 1.5 der AVwGebO gestützt und beträgt jeweils für Ausgangs- und Widerspruchsverfahren 25,- EUR; ein Gebührenspielraum besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Das Gericht vermag auch angesichts der geringen Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand nicht erkennen, dass - wie der Kläger lediglich pauschal rügt - ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegt.

Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2006/16_K_3159_05urteil20061130.html - DE:VGGE:2006:1130.16K3159.05.00

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