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Der zur Entgeltfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber hat nur dann einen Anspruch auf Ersatz des auf ihn übergegangenen Schadens des Arbeitnehmers aus einem Verkehrsunfall, wenn er den Vollbeweis erbringt, dass die behaupteten Verletzungen Resultat des Unfalls sind. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn nach einem Sachverständigengutachten bei einem kollisionsbedingten Geschwindigkeitszuwachs von 6-8 km/h die traumatomechanischen Voraussetzungen für die Verursachung einer beschleunigungsbedingten HWS-Verletzung objektiv nicht vorgelegen haben können und die Verursachung als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |