Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Münster v. 21.11.2006: Zum Abschleppen eines Fahrzeugs bei Halteverbot; Anforderungen an den Nachweis von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO; Kosten bei abgebrochener Maßnahme




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 21.11.2006 - 1 K 1963/05) hat entschieden:

   Das Abschleppen eines Fahrzeugs wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO ist rechtmäßig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Der Kläger trägt die materielle Beweislast für die das von ihm behauptete Recht nach § 35 Abs. 1 StVO (Sonderrechte) begründenden Tatsachen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr für das Abschleppen ist auch bei einer "abgebrochenen" Maßnahme, bei der das Fahrzeug bereits angehängt und kurz bewegt wurde, in voller Höhe gerechtfertigt, da der durchschnittliche Verwaltungsaufwand nicht geringer ausfällt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16. September 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Heranziehung des Klägers zu einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 73,- EUR sowie zu den dabei verauslagten Entgelten für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 5,60 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Nr. 1 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), § 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW bzw. § 24 OBG, § 43 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Hiernach hat der Pflichtige der Vollzugsbehörde die ihr durch eine Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

Die nach den genannten Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Kostenpflicht des Klägers liegen vor. Die Anordnung, sein Fahrzeug abzuschleppen, war rechtmäßig. Von dem Fahrzeug ging eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG und § 24 OBG, 43 Nr. 1 PolG NRW aus, weil im Zeitpunkt des Einschreitens der Verkehrsüberwachungskraft des Beklagten ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorlag. Denn der Kläger hatte sein Fahrzeug - wie er nicht bestreitet - in einem Bereich abgestellt, für den durch ein mobiles Verkehrsschild (Zeichen 283 der Straßenverkehrsordnung) ein Halteverbot bestand.

Dem steht nicht der - erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene - Einwand des Klägers entgegen, er habe sein Fahrzeug unter Inanspruchnahme der Sonderrechte als Polizist abgestellt. Zwar ist nach § 35 Abs. 1 StVO u.a. die Polizei von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das Gericht ist indes nicht von der Wahrheit der Behauptung des Klägers überzeugt, er habe an dem hier fraglichen Tage sein Fahrzeug nächstgelegen abstellen müssen, um einen ihm bekannten und mutmaßlich flüchtigen gewalttätigen Straftäter zu observieren, den er als Insasse eines Fahrzeugs erkannt habe. Es bleibt bereits unerfindlich, weshalb der Kläger diese Umstände weder im Vorverfahren noch in seinen Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren erwähnt hat, obwohl er dort auf eine Vielzahl von (anderen) Einzelheiten eingegangen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass sich dem Kläger gerade angesichts seiner Tätigkeit als Polizist die Bedeutung der von ihm jetzt behaupteten Umstände für das Verfahren sowie die Notwendigkeit eines möglichst zeitnahen Hinweises darauf hätte aufdrängen müssen. Der Kläger vermochte es auch nicht, seine Behauptung zu belegen. Das von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben des Ersten Kriminalhauptkommissars I. vom 24. August 2005 erschöpft sich in einer bloßen Wiedergabe der Behauptung des Klägers, wobei EKHK I. ausdrücklich hervorhebt, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben nicht beurteilen zu können, weil er kein Zeuge der Geschehnisse gewesen sei. Die vom Kläger behaupteten Umstände können - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - auch nicht (mehr) aufgeklärt werden. Eine Vernehmung des Klägers als Partei (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 448 ZPO) scheidet aus. Die Parteivernehmung darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" erbracht ist.

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Allein durch die Darstellung des Klägers und die diese wiederholende schriftliche Stellungnahme des Ersten Kriminalhauptkommissars I. ist die Behauptung des Klägers, er habe sein Fahrzeug unter Inanspruchnahme der Sonderrechte als Polizist abgestellt, nicht im genannten Sinn „anbewiesen". Die Unaufklärbarkeit der vom Kläger behaupteten Umstände geht zu seinen Lasten. Denn nach dem allgemeinen Beweisgrundsatz, wonach die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet, trägt der Kläger die materielle Beweislast für die das von ihm behauptete Recht nach § 35 Abs. 1 StVO begründenden Tatsachen.

Die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, war auch verhältnismäßig (vgl. § 15 OBG). Andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel standen nicht zur Verfügung. Die Möglichkeit, ihm selbst Gelegenheit zum Versetzen seines Fahrzeugs zu geben, schied aus, weil er jedenfalls zu Beginn der Abschleppmaßnahme nicht anwesend war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verkehrsüberwachungskraft den Kläger erreicht hätte, wenn sie entsprechende Nachforschungen angestellt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen selbst einem durch Anhaltspunkte veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen,

sodass eine solche Nachforschungspflicht der Behörde grundsätzlich nicht angenommen werden kann.

Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die etwa dann anzunehmen ist, wenn die Verkehrsüberwachungskraft den Fahrzeughalter und seinen Aufenthaltsort kennt oder sich der Fahrzeughalter in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält,

liegen im Fall des Klägers nicht vor. Die mit dem Abschleppen des Fahrzeugs verbundenen Nachteile für den Kläger stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Die Maßnahme belastete den Kläger mit dem Aufwand für die Wiedererlangung seines Fahrzeugs sowie mit den Abschleppkosten. Diese eher geringfügigen Belastungen stehen zu dem Zweck der Abschleppmaßnahme, die Durchführung der anstehenden Baumschnittarbeiten zu ermöglichen, in keinem Missverhältnis.

Der Kläger ist auch zu Recht als für den Zustand seines Fahrzeugs verantwortlicher Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinn von § 18 Abs. 2 OBG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW in Anspruch genommen worden.

Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 73,- EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hält sich innerhalb der nach § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs vorgesehenen Rahmengebühr von 25 bis 150 EUR. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 7a Abs. 1 Nr. 7 bestehen nicht.

Bedenken gegen die Höhe der Verwaltungsgebühr ergeben sich im Fall des Klägers nicht daraus, dass er am Abschlepport erschienen war und die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt hat, nachdem sein Fahrzeug an das Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses ca. 50 m gefahren war. Insoweit kann es offen bleiben, ob es sich um eine „vollendete" oder - wie der Kläger meint - um eine „abgebrochene" Abschleppmaßnahme handelte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähige durchschnittliche Verwaltungsaufwand (vgl. § 77 Abs. 3 VwVG NRW) im Fall einer „abgebrochenen" Abschleppmaßnahme zumindest nicht geringer ausfällt als bei einer „vollendeten" Abschleppmaßnahme. Eine Differenzierung etwa zwischen langen und kurzen Anfahrtswegen des Abschleppunternehmens oder zwischen „vollendeten" und „abgebrochenen" Abschleppmaßnahmen fordert der bei der Gebührenbemessung anzulegende Maßstab des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands daher nicht.

Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zur Verwaltungsgebühr in ihrer vollen Höhe wird auch durch § 7a Abs. 2 KostO bestätigt, wonach die Gebührenschuld entsteht, sobald u.a. die Anwendung des Verwaltungszwangs oder die Sicherstellung begonnen hat. Diese Voraussetzung war hier, nachdem das Fahrzeug des Klägers an das Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses bereits ca. 50 m gefahren war, ohne Zweifel erfüllt.

Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der vom Kläger verlangten Erstattung der Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen von 5,60 EUR werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Verurteilung des Beklagten zu 2. gerichtet ist, dem Kläger die von ihm gegenüber dem Abschleppunternehmen entrichteten Abschleppkosten in Höhe von 42,- EUR zu erstatten.

Als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt allein der in der Rechtsprechung allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, der voraussetzt, dass eine Leistung oder sonstige Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

Diese Voraussetzung liegt im Fall des Klägers nicht vor. Der Kläger hat die Kosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs nicht ohne Rechtsgrund beglichen. Denn wie sich aus dem oben zur Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung Ausgeführten ergibt, war er zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet, sodass dem Beklagten zu 2. ein Recht zum Behalten des vom Kläger gezahlten Betrages zusteht.

Vgl. zum Rechtsgrund der Leistung in Fällen der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen: OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, DVBl. 1996, 575.

Dieses Recht besteht auch in voller Höhe des Betrages, mithin in Höhe von 42,- EUR. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger am Abschlepport erschienen war und die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt hat, nachdem sein Fahrzeug an das Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses ca. 50 m gefahren war. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass die Höhe des für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs verlangten Entgelts an dem für die Bemessung einer Verwaltungsgebühr aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip zu messen ist, wonach eine Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf.

Im vorliegenden Fall steht der vom Kläger entrichtete Betrag von 42,- EUR nicht deshalb außer Verhältnis zur Leistung des Abschleppunternehmens, weil der Kläger bereits nach ca. 50 m Fahrt des Abschleppfahrzeugs hinzugekommen war und die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt hatte. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte das Abschleppunternehmen, indem es das Fahrzeug des Klägers an das Abschleppfahrzeug angehängt und mit der Fahrt begonnen hatte, bereits den wesentlichen Teil der Abschleppmaßnahme durchgeführt, sodass es gerechtfertigt gewesen ist, dem Kläger die Kosten einer vollständigen Abschleppmaßnahme in Rechnung zu stellen. Gegenüber den bereits erbrachten Leistungen des Abschleppunternehmens fällt es nicht ins Gewicht, dass der Fahrer des Abschleppfahrzeugs die Möglichkeit gehabt hat, dem Kläger nach dessen Erscheinen sein Fahrzeug wieder auszuhändigen und sich damit den Rest der Fahrt zum Betriebsgelände hätte ersparen können. Unter Berücksichtigung der schon angesichts der Vielzahl von Abschleppvorgängen zulässigen Pauschalierung bei der Vereinbarung der Entgelte zwischen der zuständigen Behörde und dem beauftragten Abschleppunternehmen gebietet es das Äquivalenzprinzip nicht, je nach der Länge der Anfahrt- oder Abschleppstrecke im Einzelfall zu differenzieren. Unter Pauschalierungsgesichtspunkten kann es nicht darauf angekommen, ob das Abschleppfahrzeug im Einzelfall eine lange Strecke fahren muss oder sich das Betriebsgelände zufälligerweise etwa „gleich um die Ecke" befindet.

Die Annahme eines Missverhältnisses zwischen dem vom Kläger geforderten Entgelt und der abgerechneten Leistung ist auch dann nicht geboten, wenn der Fahrer des Abschleppfahrzeugs die Möglichkeit gehabt haben sollte, nach Aushändigung des klägerischen Fahrzeugs noch am Abschlepport ein anderes, noch im Halteverbot befindliches, Fahrzeug abzuschleppen. Zwar kommt ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip etwa in den Fällen in Betacht, in denen noch keine spezifisch auf die Entfernung des betreffenden Fahrzeugs gerichteten Leistungen erbracht sind, mit dem zum Einsatzort gefahrenen Abschleppfahrzeug vielmehr ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und der erstattungsfähige Aufwand dann dem Halter dieses Fahrzeugs in Rechnung gestellt wird.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2006/1_K_1963_05urteil20061121.html - DE:VGMS:2006:1121.1K1963.05.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum