|
Im Falle der Beschädigung eines KfZ kann der Geschädigte die von einem Sachverständigen auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ermittelten fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen; er muss sich jedoch auf günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, wenn diese ihm ohne weiteres zugänglich wären, etwa durch eine Vereinbarung zwischen der Versicherung und der Werkstatt. Demgegenüber kann der Geschädigte wegen des unfallbedingten Ausfalls eines Taxifahrzeugs Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB beanspruchen, wenn dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durch den Einsatz des Unfallfahrzeugs in der unfallbedingten Ausfallzeit mit Wahrscheinlichkeit hätte realisiert werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |