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Teilt der Betroffene den Namen des Fahrzeugführers erst nach Erlass des Bußgeldbescheides mit, so ist ein Absehen von der Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach Verfahrenseinstellung ermessensfehlerhaft, wenn es sich bei dem Fahrer um den Bruder des Betroffenen handelte. - § 109a Abs. 2 OwiG - (Leitsätze des Gerichts) |