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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist ausreichend begründet, wenn ein schwerwiegender Verkehrsverstoß vorliegt und ein öffentliches Interesse an einer zeitnahen Geltung des Fahrtenbuchs zur Aufklärung künftiger Verstöße besteht. Ein behördliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor, wenn alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrers getroffen wurden, auch ohne zusätzlichen Anhalteposten. Eine verspätete Anhörung des Halters schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war, insbesondere bei mangelnder Mitwirkung des Halters. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |