Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 30.10.2006: Zum subjektiv-öffentlichen Recht eines Anliegers auf verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 30.10.2006 - 2 K 2808/04) hat entschieden:

   Die einzelnen Bestimmungen des § 45 StVO sind grundsätzlich ausschließlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet; ausnahmsweise kann der Einzelne ein subjektiv-öffentliches Recht ableiten, wenn die Vorschrift auch dem Schutz seiner Interessen dient. Ein Anspruch auf Erlass einer bestimmten Anordnung zugunsten eines Privaten setzt eine Ermessensreduzierung der Behörde auf Null voraus, die nur bei einer gänzlich unvertretbaren Entscheidung der Behörde anzunehmen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zutreffend gegen den Bürgermeister der Stadt F. gerichtet. Dieser ist der richtige Beklagte. Es geht um eine Entscheidung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Straßenverkehrsbehörde, wie sie bereits Gegenstand des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens war.

Die Kläger verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der Verpflichtungsklage,

Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Zum rechtlichen Ausgangspunkt bemerkt die Kammer:

Die einzelnen Bestimmungen des § 45 StVO sind grundsätzlich ausschließlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Ausnahmsweise kann der Einzelne aus ihnen aber ein subjektiv- öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ableiten, wenn und soweit eine der in § 45 StVO zusammengefassten Rechtsvorschriften auch dem Schutz seiner Interessen zu dienen bestimmt ist. Zum Schutzbereich der Verkehrssicherheit und -ordnung im Sinne des § 45 StVO gehören nämlich neben dem Recht auf körperliche Unversehrtheit das Recht auf Eigentum, dem auch der Anliegergebrauch unterfällt (Art. 14 Abs. 1 GG). Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung dieser Rechtsgüter geltend gemacht wird, dient die Anwendung der Ermächtigung des § 45 StVO daher nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch dem Eigenrecht desjenigen, von dem die drohenden Nachteile abgewendet werden sollen.

Vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, dort § 22 "Verkehrsrechtliche Anordnungen (§ 45 StVO)", Rdnrn. 1113 ff. (1115).

Die Aussage, wonach Private keinen Anspruch auf bestimmte verkehrsrechtliche Regelungen haben, besagt vor diesem Hintergrund, dass kein von den konkreten ordnungsrechtlichen Gegebenheiten und von behördlichen Ermessenserwägungen unabhängiger Rechtsanspruch mit dem genannten Inhalt besteht,

vgl. OVG NRW, NZV 1997, 132.

Der grundsätzlich (nur) auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzte Anspruch kann sich allerdings unter besonderen Gegebenheiten ausnahmsweise zu einem Rechtsanspruch auf Erlass einer bestimmten Anordnung zugunsten eines Privaten verdichten.

Vgl. Sauthoff, a. a. O., Rdnr. 1116.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangssituation ist die Kammer hier zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung - hierzu müsste eine Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null anzunehmen sein - weder für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag vorliegen.

Eine solche Ermessensreduzierung auf Null wäre nur anzunehmen, wenn sich die seitens des Beklagten getroffene Entscheidung bei Abwägung aller Umstände als gänzlich unvertretbar erweisen würde und nur die von den Klägern mit Haupt- und Hilfsantrag erstrebte Entscheidung als die allein richtige eingestuft werden müsste.

Dies kann nach Würdigung aller Umstände nicht bejaht werden.

Der Beklagte hat in dem fraglichen Bereich durch die weit über die O.-------straße hinausgehende Einrichtung einer Tempo-30-Zone vor Jahren eine grundlegende Neuregelung der Verkehrsverhältnisse für sachgerecht erachtet. Damit war die Entfernung der von den Klägern mit dieser Klage begehrten Beschilderung damals verbunden. Die Einrichtung der Tempo-30-Zone und die damit einhergehende Entfernung der streitbefangenen Beschilderung sieht die Kammer nach Würdigung aller Umstände jedenfalls nicht als offensichtlich unvertretbar an. Dieses Konzept der Verkehrsregelung für einen Teil des Stadtteils L. ist aus der Sicht von Anliegern und von Verkehrsteilnehmern - z. B. je nach Lage des Immobilienobjekts, des Umfangs der Inanspruchnahme eines Fahrzeugs und der jeweiligen Verkehrsgewohnheiten - zwar mit Vor- und Nachteilen verbunden. Zu bedenken ist jedoch, dass es für eine Bebauungs- und Wegestruktur, wie sie im Zentrum des Stadtteils F. -L. anzutreffen ist, keine für alle Beteiligten befriedigende Verkehrslösung gibt, weil der Stadtteil insgesamt sowie die Anlieger einzelner enger Straßenzüge im Besonderen von vornherein mit den Nachteilen einer äußerst beengten Verkehrsinfrastruktur "belastet" sind. Unter diesen Umständen ist die Rechtsstellung der Kläger als Anlieger der sehr engen O.-------straße mit Blick auf die Perspektive, eine ganz bestimmte, von ihnen gewünschte Verkehrsbeschilderung durchzusetzen, von vornherein äußerst schwach ausgeprägt.

Die Ergebnisse der im Laufe der letzten Jahre durchgeführten Verkehrszählungen ändern an dieser Beurteilung letztlich nichts. Soweit diese Verkehrszählungen keinen temporären Sondereinflüssen unterlagen, vermitteln sie der Kammer in jedem Falle das Bild einer verhältnismäßig geringen Frequentierung der O.-------straße mit Fahrzeugen. Dass unabhängig hiervon jeder Verkehrsteilnehmer - selbstverständlich auch ein Fußgänger - bei der Nutzung der O.-------straße erhöhte Wachsamkeit an den Tag legen muss, liegt auf der Hand und würde sich durch Anbringung der von den Klägern erstrebten Beschilderung nicht nennenswert ändern; denn der Anliegerbegriff ist in der Tat rechtlich inzwischen derart unscharf, dass die Beschilderung "Anlieger frei" nur eine geringe "Abschreckungswirkung" hätte.

Soweit die Kläger auf die Gefährdung von Schulkindern hinweisen, die die O.----- --straße als Schulweg nutzen, fehlt ihnen die Klagebefugnis. Hierbei handelt es sich um einen Belang, zu dessen rechtlicher Geltendmachung jedenfalls nicht die Kläger berufen sind.

Der Hinweis der Kläger auf einen Vergleichsfall im Stadtteil Billig führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine sich etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung des Beklagten zur Gleichbehandlung von Anliegern "enger Straßen" folgt aus dieser Konstellation nicht, da es sich bei der in Rede stehenden Beschilderung im Stadtteil C1. um eine temporäre Maßnahme im Zusammenhang mit Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gehandelt hat.

Da Ermessensfehler auch im Übrigen nicht erkennbar sind, kommt auch ein Teilerfolg der Klage im Sinne einer Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2006/2_K_2808_04urteil20061030.html - DE:VGAC:2006:1030.2K2808.04.00

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