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Die einzelnen Bestimmungen des § 45 StVO sind grundsätzlich ausschließlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet; ausnahmsweise kann der Einzelne ein subjektiv-öffentliches Recht ableiten, wenn die Vorschrift auch dem Schutz seiner Interessen dient. Ein Anspruch auf Erlass einer bestimmten Anordnung zugunsten eines Privaten setzt eine Ermessensreduzierung der Behörde auf Null voraus, die nur bei einer gänzlich unvertretbaren Entscheidung der Behörde anzunehmen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |