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Die Entfernung eines als Abfall anzusehenden Fahrzeugs aus dem öffentlichen Straßenraum im Wege der Ersatzvornahme ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorliegen und das Fahrzeug gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG als Abfall anzusehen ist. Ein Vorgehen ohne vorausgehenden Verwaltungsakt ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig, wenn ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Beseitigung nicht beachtet wurde. Der Kläger kann als Pflichtiger angesehen werden, wenn ihm der Nachweis eines Verkaufs und einer Übergabe des Fahrzeugs an eine andere Person nicht gelingt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |