Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 27.10.2006: Zum Abschleppen und Einlagern eines als Abfall anzusehenden Fahrzeugs aus dem öffentlichen Straßenraum




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.10.2006 - 17 K 3071/06) hat entschieden:

   Die Entfernung eines als Abfall anzusehenden Fahrzeugs aus dem öffentlichen Straßenraum im Wege der Ersatzvornahme ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorliegen und das Fahrzeug gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG als Abfall anzusehen ist. Ein Vorgehen ohne vorausgehenden Verwaltungsakt ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig, wenn ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Beseitigung nicht beachtet wurde. Der Kläger kann als Pflichtiger angesehen werden, wenn ihm der Nachweis eines Verkaufs und einer Übergabe des Fahrzeugs an eine andere Person nicht gelingt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die am 20. Juni 2005 durchgeführte und mit Bescheid vom 4. Juli 2005 schriftlich bestätigte Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Straßenraum war rechtmäßig.

Die Beklagte durfte nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW im Wege der Ersatzvornahme das Abschleppen und die Einlagerung des Fahrzeugs anordnen. Die nach dieser Regelung erforderlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten lagen vor.

Die Beklagte hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Nach den in den angefochtenen Bescheiden gegebenen Gründen war das Fahrzeug als Abfall anzusehen, der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen gelagert oder abgelagert werden darf. Mithin wäre die Beklagte nach § 21 KrW-/AbfG befugt gewesen, die für das Fahrzeug verantwortliche Person zur Beseitigung des Fahrzeugs aus dem Straßenraum aufzufordern.

Das Vorgehen der Beklagten ohne vorausgehenden Verwaltungsakt war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr - dem fortdauernden Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG - notwendig, da der am 6. April 2005 mittels eines an der Windschutzscheibe angebrachten Zettels erfolgte Hinweis auf die Notwendigkeit der Beseitigung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde nicht beachtet worden war.

Schließlich durfte die Beklagte den Kläger auch als Pflichtigen ansehen, da ihm aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2006 nicht der Nachweis gelungen war, dass er das Fahrzeug einer in Moldavien lebenden Person verkauft und übergeben hatte. Diesen Nachweis hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht erbracht. Der schlichte Hinweis auf eine angeblich in Moldavien existierende Adresse ist ohne nähere Angabe der Umstände, die zu der Erlangung dieser Anschrift geführt haben, nicht ausreichend, wenn - wie hier - diese Angaben von denjenigen abweichen, die in den zunächst vorgelegten schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen worden waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2006/17_K_3071_06urteil20061027.html - DE:VGD:2006:1027.17K3071.06.00

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