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Beim Rückwärtsfahren eines Radladers aus einem abgesperrten Baustellen- in einen Kreuzungsbereich gilt das Gebot der größtmöglichen Sorgfalt nach §§ 9 Abs. 5, 10 StVO. Überwiegt der Sorgfaltsverstoß des Radladerfahrers die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs deutlich, ohne sie vollständig zu verdrängen, ist eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zulasten des Radladerfahrers gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere, wenn der Radlader nach § 8 Nr. 1 StVG keine haftungsrelevante Betriebsgefahr hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |