Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Siegburg v. 25.10.2006: Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärtsfahrenden Radladers mit Pkw und Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Pkw




Das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 25.10.2006 - 115 C 200/06) hat entschieden:

   Beim Rückwärtsfahren eines Radladers aus einem abgesperrten Baustellen- in einen Kreuzungsbereich gilt das Gebot der größtmöglichen Sorgfalt nach §§ 9 Abs. 5, 10 StVO. Überwiegt der Sorgfaltsverstoß des Radladerfahrers die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs deutlich, ohne sie vollständig zu verdrängen, ist eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zulasten des Radladerfahrers gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere, wenn der Radlader nach § 8 Nr. 1 StVG keine haftungsrelevante Betriebsgefahr hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern


Tenor:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.325,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 71 % und der Beklagte zu 1) zu 29 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 42 % und der Beklagte zu 1) zu 58 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.325,13 € nebst Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat, nachdem ihr Unfallschaden bereits zur Hälfte ausgeglichen worden ist, gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 9 Abs. 5, 10 StVO auf Ersatz eines weiteren Viertels ihres Gesamtschadens. Der Beklagte zu 1) haftet nach diesen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in entsprechender Anwendung von § 17 StVG zu drei Vierteln.

Gemäß § 9 Abs. 5 StVO hat sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Entsprechendes gilt nach § 10 StVO für denjenigen, der von einem anderen Straßenteil in die Fahrbahn einfahren will. Damit galt für den Beklagten zu 1) beim Zurücksetzen des Radladers aus dem abgesperrten Baustellen- in den Kreuzungsbereich das Gebot der größtmöglichen Sorgfalt. Diesem Sorgfaltsmaßstab ist der Beklagte zu 1) nicht gerecht geworden, denn er hat den Verkehr beim Zurücksetzen selbst nicht ausreichend im Auge behalten und den abbiegenden Wagen der Klägerin übersehen. Indem er sich auch nach seinem Vorbringen nur vor dem Zurücksetzen vergewissert hat, dass die Fahrbahn frei war, hat er den sich aus §§ 9 Abs. 5, 10 StVO ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht genügt. Für die Ursächlichkeit des Sorgfaltsverstoßes für den beim Zurücksetzen erfolgten Zusammenstoß und damit für die Eigentumsverletzung und den Schaden der Klägerin spricht der Beweis des ersten Anscheins (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 9 StVO Rn. 55).

Der Beklagte zu 1) kann dem sich damit aus § 823 BGB ergebenden Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht den Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) entgegensetzen. Der insoweit beweisbelastete Beklagte kann insbesondere nicht nachweisen, dass die Klägerin erst in den Baustellenbereich eingefahren ist, als er bereits mit dem Zurücksetzen begonnen hatte, dass sie zu weit links gefahren ist oder dass ihr ein Ausweichen möglich war. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerin war diese schon beinahe am Beklagten vorbeigefahren, als dieser mit dem Zurücksetzen begann. Danach kann ein unfallursächliches Mitverschulden der Klägerin nicht festgestellt werden.

Eine Mithaftung der Klägerin ergibt sich jedoch aus der Betriebsgefahr ihres Wagens, die bei der Haftungsverteilung entsprechend § 7 StVG zu berücksichtigen ist. Die Mithaftung wird nicht nach § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) ausgeschlossen. Die Betriebsgefahr des Wagens der Klägerin tritt als Unfallursache auch nicht völlig hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1) zurück. Zwar hat die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen von Verstößen gegen § 9 Abs. 5 StVO eine Alleinhaftung des Rückwärtsfahrenden angenommen (Hentschel, aaO, § 9 StVO Rn. 52 m. w. N.). Dabei handelt es sich jedoch soweit ersichtlich ausnahmslos um Fälle, in denen im Rahmen einer Abwägung nach § 17 StVG der einfachen Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs neben dem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO auch die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs gegenüberstand. In diesem Punkt liegt der vorliegende Fall anders, denn der vom Beklagten zu 1) gesteuerte Radlader hat nach der gesetzlichen Wertung des § 8 Nr. 1 StVG keine haftungsrelevante Betriebsgefahr. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheit im Rahmen der Abwägung überwiegt der Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1) die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs deutlich, ohne sie jedoch vollständig zu verdrängen. Das Gericht bewertet den Beitrag der Betriebsgefahr im Ergebnis mit 25 % und gelangt damit zu einem Haftungsanteil des Beklagten zu 1) von 75 %. Der Klägerin steht somit noch Schadensersatz in Höhe eines weiteren Viertels des Gesamtschadens (1.325,13 €) zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.500 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_siegburg/j2006/115_C_200_06_Urteil_20061025.html - DE:AGSU1:2006:1025.115C200.06.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum