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Bei der fiktiven Abrechnung von Kraftfahrzeugschäden ist die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann möglich, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Eine Kombination von fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis (ohne Erstattung der Umsatzsteuer) und der Abrechnung der bei dem Kauf eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer ist nicht zulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |