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Ein Verkehrszeichen ist nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, wenn es offenkundig an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und bei verständiger Würdigung nicht mehr als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheint. Dies ist der Fall bei erheblichen Abweichungen eines Halteverbotszeichens von den Vorgaben der StVO und den Verwaltungsvorschriften. Fehlt es an einer wirksamen Erstreckung des Halteverbots auf den Seitenstreifen, weil ein textlicher Zusatz die Anforderungen an ein wirksames Zusatzschild nicht erfüllt, so besteht kein die Abschleppmaßnahme rechtfertigender Verkehrsverstoß und ein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |