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Verschweigt oder bestreitet der vorgeblich Geschädigte nicht kompatible Vorschäden, so ist er auch mit solchen Schäden, die einem behaupteten Unfallereignis zugeordnet werden können, hinsichtlich seines Ersatzanspruchs ausgeschlossen. Dies gilt, weil sich aufgrund des Vorschadens nicht ausschließen lässt, dass auch kompatible Schäden durch das frühere Ereignis verursacht wurden und/oder dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |