|
Die Anordnung von Verkehrseinrichtungen zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden (§ 6 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1 b Ziff. 3 StVO). Ein Abbau einer solchen Einrichtung kann nur bei Ermessensfehlern oder einer Rechtsverletzung verlangt werden. Es besteht kein Recht auf "problemloses, rangierfreies Einfahren/Einparken" in eine Garage, auch wenn dies subjektiv schwierig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |