Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 26.09.2006: Zur Anordnung einer Verkehrseinrichtung (Stahlschlange) in verkehrsberuhigtem Bereich; kein Recht auf rangierfreie Garagenzufahrt




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 26.09.2006 - 2 K 4433/04) hat entschieden:

   Die Anordnung von Verkehrseinrichtungen zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden (§ 6 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1 b Ziff. 3 StVO). Ein Abbau einer solchen Einrichtung kann nur bei Ermessensfehlern oder einer Rechtsverletzung verlangt werden. Es besteht kein Recht auf "problemloses, rangierfreies Einfahren/Einparken" in eine Garage, auch wenn dies subjektiv schwierig ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die

Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts E. entstandenen Kosten.

Gründe:


Das Passivrubrum war - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - auf die nunmehr Beklagte umzustellen. Richtige Klageart ist hier die allgemeine Leistungsklage.

In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommt nur § 6 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1 b Ziff. 3 StVO in Betracht. Danach steht es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden, die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen zu treffen. Der Abbau der Schlange kann unter diesen Umständen seitens der Kläger nur verlangt werden, wenn die Aufstellungsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft gewesen wäre und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt wären.

Dass das Aufstellen der Stahlschlange hier generell ermessensfehlerhaft und damit unzulässig gewesen sein könnte, etwa weil dadurch Rechte der Anlieger - wie etwa der Anliegergebrauch - verletzt worden wären, hat die Kammer nicht feststellen können. Die in Rede stehende Garage kann nach wie vor erreicht werden. Aus den Feststellungen im Ortstermin ergibt sich, dass die Entfernung zwischen Garageneinfahrt und Schlange 6 m beträgt. Diese Abmessung ist - auch unter Berücksichtigung der vom Gericht in diesem Verfahren berücksichtigten Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs - EAR 2005, Blatt 14 ff. - ausreichend, um im Winkel von 90 Grad auf eine Abstellfläche, bei der es sich auch um eine Garage handeln kann, einzubiegen.

Es mag sein, dass es der Klägerin zu 2. persönlich unüberwindbare Schwierigkeiten bereitet, mit ihrem Fahrzeug Ford Galaxy in die Garage zu gelangen. Auf dieses subjektive Unvermögen der Klägerin zu 2. kommt es aber als rechtlicher Maßstab nicht an. Vielmehr ist insoweit auf einen durchschnittlichen Autofahrer abzustellen.

Dass das Einfahren in die Garage mit einem Fahrzeug in den Abmessungen desjenigen der Klägerin zu 2. prinzipiell möglich ist, hat der Fahrer des Gerichts im Ortstermin - nach entsprechendem Rangieren - unter Beweis gestellt. Dass das Einparken mit Rangieren verbunden ist, führt weder zur Annahme eines Ermessensfehlers bei der Entscheidung über das Aufstellen der Stahlschlange noch zur Feststellung einer Rechtsverletzung der Kläger. Denn ein Recht auf "problemloses, rangierfreies Einfahren/Einparken" gibt es nicht. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Geschwindigkeit der sonstigen motorisierten Verkehrsteilnehmer in der durch Zeichen 325 erfassten Zone auf Schrittgeschwindigkeit begrenzt ist.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass § 20 StrWG NW unter dem rechtlichen Aspekt einer den Anliegergebrauch schützenden Vorschrift den Klägern weitergehende Rechte vermittelt.

Schließlich können die Kläger auch aus Art. 14 GG kein Recht auf "rangierfreie" Zufahrt herleiten,

Die Kostenenscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Etwaige aus der Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts E. resultierenden Mehrkosten tragen die Kläger nach § 155 Abs. 5 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2006/2_K_4433_04urteil20060926.html - DE:VGAC:2006:0926.2K4433.04.00

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