Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 13.09.2006: Fahrerlaubnisentziehung nach Cannabisfahrt; Unglaubhaftigkeit der Schutzbehauptung zum unbewussten Konsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 13.09.2006 - 7 L 1205/06) hat entschieden:

   Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss zu führen und dabei einen THC-Wert von 2,9 ng/g zu erreichen, rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist, dass der Betroffene zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Die Einlassung, die Droge nicht bewusst eingenommen zu haben, ist unsubstantiiert und unglaubhaft, insbesondere wenn der Bußgeldbescheid mit der Sachverhaltsfeststellung des Fahrens unter Cannabiseinfluss rechtskräftig geworden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen


Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juli 2006 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 21. Juli 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 8. April 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.

Der in seinem Blut nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. med. B. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 21. Juni 2006 festgestellte THC-Wert von 2,9 ng/g übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Die Einlassung des Antragstellers, er habe die Droge nicht bewusst eingenommen, sieht das Gericht als Schutzbehauptung an. Der Antragsteller hat keinerlei plausible Sachverhaltsschilderung oder Erklärung dafür gegeben, dass und warum ein Gast der Party, an der er teilgenommen hat, Haschisch-Muffins auf das allen zugängliche Buffet gestellt hat, ohne die übrigen Gäste zu informieren. Zwar hat der Antragsteller nur vorgetragen, er habe von den Haschisch-Muffins nichts gewusst. Bei lebensnaher Betrachtung ist aber davon auszugehen, dass auf der Party über die Haschisch-Muffins geredet worden wäre, wenn die anderen Gäste nicht ahnungslos waren. Der Antragsteller hat angegeben, er habe bis auf Kartoffelsalat so ziemlich alles gegessen, was angeboten worden sei. Dann kann er nicht so erhebliche Mengen der angeblich mit Haschisch versetzten Muffins verzehrt haben, dass noch Stunden später eine THC-Konzentration von 2,9 ng/ml festgestellt werden konnte, es sei denn, die Muffins wären mit ungewöhnlich viel Haschisch hergestellt worden. Davon ist aber bislang nicht die Rede gewesen. Alles in allem wirkt der Vortrag des Antragstellers unsubstantiiert und unglaubhaft.

Ganz maßgeblich spricht schließlich gegen die Behauptung des Antragstellers der Umstand, dass er den Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 10. Juli 2006 mit der Sachverhaltsfeststellung hat rechtskräftig werden lassen, er habe ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt. Immerhin ist in dem Bußgeldbescheid auch ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Zwar besteht zu Lasten des Antragstellers keine förmliche Bindungswirkung an diese Sachverhaltsfeststellung - nach § 3 Abs. 4 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde lediglich gehalten, nicht zum Nachteil des Betroffenen abzuweichen. Es ist aber in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller nicht bereits im vorangegangenen Bußgeldverfahren vorgetragen hat, Opfer einer unbewussten Drogengabe geworden zu sein. Dies wäre das Naheliegendste gewesen. Stattdessen hat er am 13. Juli 2006 bei der Bußgeldstelle Rechtsmittelverzicht erklärt, seinen Führerschein abgegeben und Ratenzahlung vereinbart. Dieses Verhalten kommt einem Schuldeingeständnis gleich und muss der Antragsteller auch jetzt noch gegen sich gelten lassen.

Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Es bleibt ihm aber unbenommen, den Nachweis seiner Kraftfahreignung im Widerspruchsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2006/7_L_1205_06beschluss20060913.html - DE:VGGE:2006:0913.7L1205.06.00

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