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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss zu führen und dabei einen THC-Wert von 2,9 ng/g zu erreichen, rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist, dass der Betroffene zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Die Einlassung, die Droge nicht bewusst eingenommen zu haben, ist unsubstantiiert und unglaubhaft, insbesondere wenn der Bußgeldbescheid mit der Sachverhaltsfeststellung des Fahrens unter Cannabiseinfluss rechtskräftig geworden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |