Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 31.08.2006: Kein Anspruch auf Klasse A1 bei nach BVFG anerkannter ausländischer Fahrerlaubnis




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 31.08.2006 - 6 K 4892/05) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 7 FeV, wenn der Kläger keine Fahrerlaubnis besitzt, die ihm nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt wurde, sondern lediglich eine nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannte ausländische Fahrerlaubnis. Die Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach § 92 BVFG kommt nicht die Bedeutung der Erteilung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis zu. Auch aus § 10 Abs. 2 BVFG oder § 30 FeV kann ein Anspruch auf die Klasse A1 nicht hergeleitet werden, wenn die ausländische Fahrerlaubnis diese Kategorie nicht umfasst.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe

Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 und Ausstellung eines entsprechenden Führerscheins auf seinen Antrag vom 30. August 2004.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 7 FeV in Verbindung mit Abschnitt I der Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7). Danach werden auf Antrag Fahrerlaubnisse und Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 nach der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung erteilt worden sind, auf die neuen Fahrerlaubnisklassen nach Maßgabe des Abschnitts I umgestellt, wobei eine vor dem 1. April 1980 erteilte Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 unter anderem die neue Klasse A1 umfasst. Der Kläger besitzt indes keine Fahrerlaubnis, die ihm nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden wäre. Hierauf ist er bereits mit der gerichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2006 hingewiesen worden:

„Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde ist mit der Ausstellung des deutschen Führerscheins nur die Anerkennung seiner im N1/OS erteilten polnischen Fahrerlaubnis nach dem früheren § 92 BVFG dokumentiert. In solchen Fällen ist die Person, die den Status nach dem Bundesvertriebenengesetz hat, kraft Gesetzes Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Umfang sich nach dem Umfang der Fahrerlaubnis des Herkunftslandes richtet; eine Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist mit der Ausstellung des Führerscheins nicht erfolgt.

Vgl. Bouska, Die Bedeutung des Bundesvertriebenengesetzes für das Fahrerlaubnisrecht, VD 1977 S. 267 (269)."

Nach erneuter Überprüfung der Rechtslage bleibt der Einzelrichter bei dieser Auffassung, zumal auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach § 92 BVFG „nicht die Bedeutung der Erteilung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis zukommt".

Dementsprechend besitzt der Kläger ausschließlich die in Oberschlesien erworbene polnische Fahrerlaubnis. § 6 Abs. 7 FeV und die dazu erlassene Anlage 3 sind auf die Fahrerlaubnis des Klägers nicht anwendbar; auf den Stichtag des 1. April 1980 kommt es in seinem Fall nicht an.

Auch aus § 10 Abs. 2 BVFG kann der Kläger den Anspruch auf die Fahrerlaubnis auch der Klasse A1 nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen gleichwertig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren § 92 Abs. 2 BVFG ist bei der Anerkennung einer Prüfung oder eines Befähigungsnachweises, für die kein besonderes Verfahren vorgesehen ist, dem Befähigungsnachweis als dem Gegenstand der Anerkennung - hier der polnischen Fahrerlaubnis der Kategorie „B" - diejenige Befähigung gegenüberzustellen, hinsichtlich der sie gleichgestellt werden soll.

Das ist vorliegend der beantragte EU-Führerschein. Nach der amtlichen Auskunft des Vizekonsulats P umfasst die Kategorie „B" des polnischen Führerscheins des Klägers nicht die Fahrerlaubnis für Krafträder bis 125 cm³; dementsprechend ist die Anerkennung als Fahrerlaubnis der neuen Klasse A1 ausgeschlossen.

Das Gleiche gilt für eine Umschreibung nach § 30 FeV. Handelt es sich nämlich bei der ausländischen Fahrerlaubnis wie vorliegend um eine nicht harmonisierte Fahrerlaubnisklasse, so wird nur insoweit prüfungsfrei „umgeschrieben", als die ausländische Fahrerlaubnis einer deutschen (harmonisierten) Fahrerlaubnisklasse entspricht.

Sonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2006/6_K_4892_05urteil20060831.html - DE:VGD:2006:0831.6K4892.05.00

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