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Ein Anspruch auf eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 7 FeV, wenn der Kläger keine Fahrerlaubnis besitzt, die ihm nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt wurde, sondern lediglich eine nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannte ausländische Fahrerlaubnis. Die Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach § 92 BVFG kommt nicht die Bedeutung der Erteilung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis zu. Auch aus § 10 Abs. 2 BVFG oder § 30 FeV kann ein Anspruch auf die Klasse A1 nicht hergeleitet werden, wenn die ausländische Fahrerlaubnis diese Kategorie nicht umfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |