Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Aachen v. 30.08.2006: Kosten für polizeiliche Sicherstellung und Verwahrung eines beschädigten Fahrzeugs zum Eigentumsschutz




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 30.08.2006 - 6 K 1664/05) hat entschieden:

   Die Kosten der polizeilichen Sicherstellung und anschließenden Verwahrung eines Fahrzeugs zum Schutz privaten Eigentums fallen dem Eigentümer zur Last. Eine solche Maßnahme ist gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht, was regelmäßig bei objektiver Nützlichkeit zur Abwendung von Verlust oder weiterer Beschädigung eines bereits beschädigten und ungesicherten Fahrzeugs der Fall ist. Die Polizei handelt hierbei ähnlich einem Geschäftsführer ohne Auftrag, weshalb zivilrechtliche Grundsätze heranzuziehen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die

Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 16. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 13. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Dem Beklagten steht der mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für die Sicherstellung in Höhe von 87,-- EUR und für die anschließende Verwahrung des (früheren) Fahrzeuges der Klägerin in Höhe von 524,40 EUR entstandenen Kosten zu, wobei auf den Gesamtbetrag richtigerweise der vereinnahmte Verkaufserlös in Höhe von 120,-- EUR angerechnet worden ist, weshalb sich der geforderte Erstattungsbetrag insgesamt auf 491,40 EUR beläuft.

Rechtsgrundlage dieses Anspruchs und damit des angefochtenen Leistungsbescheides ist § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungs-gesetz (KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. §§ 43 Nr. 2, 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW).

Gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Die Kosten der Sicherstellung und der nach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erfolgenden Verwahrung fallen den nach §§ 4 und 5 PolG NRW Verantwortlichen zur Last, § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW. Bei der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Sicherstellung im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Diese und die anschließende Verwahrung der sichergestellten Sache erweisen sich als rechtmäßig.

Bei der Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums wird die Polizei ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Berechtigten tätig, weshalb es sachgerecht ist, auf die hierzu entwickelten zivilrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen. Danach ist die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz dann gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder - objektiv - mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Sicherstellung objektiv nützlich ist, wenn sie also von einem besonnenen und vernünftigen Eigentümer als sachgerecht beurteilt worden wäre,

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich sowohl die vom Beklagten ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums vorgenommene Sicherstellung als auch die anschließende Verwahrung der sichergestellten Sache als rechtmäßig.

Es bestand vorliegend die naheliegende Gefahr eines Verlustes oder einer (weiteren) Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin, weshalb sich die angeordnete Sicherstellung als objektiv nützlich erweist. Dabei ist allein auf die im Zeitpunkt der Abschleppanordnung für die Polizeibeamten ohne weiteres erkennbare Sachlage abzustellen. Den eingesetzten Polizeibeamten stellte sich die Situation dergestalt dar, dass bei dem abgestellten Fahrzeug die Seitenscheibe der Fahrertüre eingeschlagen, das hintere Kennzeichen und der rechte Außenspiegel entwendet sowie der linke Außenspiegel und das Türschloss der Fahrerseite beschädigt waren. Am Ort des Auffindens des Fahrzeuges war zudem keine Person anwesend, die bereit und in der Lage gewesen wäre, wirksam zugunsten der Berechtigten einzugreifen. Nach der im Zeitpunkt des Einschreitens erkennbaren Sachlage, die einen bereits durchgeführten Angriff auf das Eigentum der Klägerin offenbarte, bestand angesichts fehlender Eigentumssicherungsmaßnahmen vorliegend die naheliegende Gefahr einer weiteren Beschädigung oder eines Verlustes des infolge der bereits eingetretenen Beschädigung ungesicherten Fahrzeuges. Diese Gefahrenlage berechtigte die Polizeibeamten zum Einschreiten.

Die Sicherstellungsanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 2 PolG NRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Maßnahme war geeignet, die für das Fahrzeug der Klägerin bestehende Gefahrenlage zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Schnell und gefahrlos zu ergreifende und ebenso wirksame Sicherungsmaßnahmen an dem Fahrzeug selbst waren nicht möglich. Auch war es nicht möglich, die Klägerin selbst aufzufordern, das Fahrzeug wegzufahren oder zu sichern, da ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Die ausweislich des polizeilichen Einsatzberichtes vorgenommene Halterfeststellung sowie ein Abgleich mit den Daten des Einwohnermeldeamtes waren im Ergebnis erfolglos, weil die Klägerin von den Beamten telefonisch nicht erreicht werden konnte. Soweit sich die Klägerin im Wege eines lediglich pauschalen Bestreitens darauf beruft, eine telefonische Kontaktaufnahme sei tatsächlich nicht versucht worden, kann dem angesichts des eindeutigen Inhalts des polizeilichen Einsatzberichtes, an dessen Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, nicht gefolgt werden.

Die Anordnung der Sicherstellung war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie belastet die Klägerin lediglich mit Kosten in Höhe von 87,-- EUR und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung ihres Fahrzeuges. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis, zumal die etwaigen Kosten einer tatsächlich erfolgten Beschädigung oder eines Verlustes des Fahrzeuges regelmäßig deutlich höher ausfallen als diejenigen einer durchgeführten Sicherungsmaßnahme.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verlust oder die Beschädigung der Sache schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder die Sache völlig wertlos oder von so geringem Wert war, dass der Berechtigte bei objektiver Betrachtungsweise kein Interesse an der Sicherstellung haben konnte,

Im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens und der Anordnung der Sicherstellung war für die eingesetzten Polizeibeamten insbesondere auch nicht erkennbar, dass das Fahrzeug wegen eines vorhandenen Motorschadens im Wert erheblich gemindert war. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung stellt dieser Umstand daher ersichtlich nicht in Frage.

Da die Abschleppanordnung schließlich auch keine Ermessensfehler aufweist, ist die Sicherstellung rechtmäßig durchgeführt worden.

Auch die anschließende Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeuges auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmens und die spätere Verwertung im Wege des freihändigen Verkaufs sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwahrung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 44 PolG NRW, insbesondere des § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PolG NRW. Auch die - von der Klägerin der Sache nach nicht angegriffene - spätere Verwertung des Fahrzeuges war zulässig, weil seine weitere Verwahrung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen wäre (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW) und die insoweit ausreichend belehrte berechtigte Person - hier die Klägerin als (frühere) Eigentümerin - die Sache überdies nicht innerhalb der für eine Abholung gesetzten Frist abgeholt hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW). Da der Beklagte zu Recht davon ausgehen konnte, dass eine Versteigerung des beschädigten Fahrzeuges, das überdies - wie die Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt hatte - einen Motorschaden aufwies und nicht mehr fahrbereit war, von vorneherein aussichtslos erschien bzw. die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös überstiegen hätten, konnte das Fahrzeug im Wege des freihändigen Verkaufs verwertet werden (§ 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW).

Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW sind damit die Kosten der hiernach mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmenden Verwahrung von der Klägerin als der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW verantwortlichen (früheren) Eigentümerin des Fahrzeuges neben den Kosten der Sicherstellung dem Grunde nach zu tragen.

Begrenzt wird dieser Kostenerstattungsanspruch des Beklagten der Höhe nach nur dadurch, dass die konkreten Aufwendungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein müssen. Dabei bildet der Wert der verwahrten Sache häufig, wenn auch nicht zwingend die Obergrenze. Auch kommt es für den Kostenerstattungsanspruch darauf an, in wessen Verantwortung die Dauer der Verwahrung fällt,

Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der Sicherstellungs- und auch der Verwahrungskosten nicht als unverhältnismäßig. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, die Dauer der Verwahrung und damit die Höhe der geltend gemachten Kosten falle zu einem überwiegenden Teil in den Verantwortungsbereich des Beklagten, weshalb sie insoweit zur Kostenerstattung nicht verpflichtet sei. Die Kostenforderung erweist sich demgegenüber auch der Höhe nach als rechtmäßig, insbesondere greift sie insoweit nicht unverhältnismäßig in Rechte der Klägerin ein.

Hinsichtlich der Sicherstellungskosten wird das Gegenteil auch von der Klägerin nicht behauptet. Hinsichtlich der Verwahrungskosten greift der Einwand der Klägerin, das Fahrzeug habe angesichts des Motorschadens nur noch einen sehr geringen Wert gehabt, weshalb eine längere Verwahrung ersichtlich unverhältnismäßig gewesen sei, im Ergebnis nicht durch. Der Kammer liegen bereits keine verlässlichen Erkenntnisse über die wertbestimmenden Faktoren des sichergestellten und später verwerteten Fahrzeuges vor. Allein aus dem niedrigen Verkaufserlös von 120,-- EUR lassen sich keine genügenden Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wert des Fahrzeuges gewinnen, weil im Wege des freihändigen Verkaufs regelmäßig nicht der Marktwert eines zur Verwertung anstehenden Fahrzeuges erzielt werden kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Kosten der Verwahrung nicht bereits dann zwingend unverhältnismäßig werden, wenn die Verwertungskosten den Wert des Fahrzeuges übersteigen. Insoweit wird regelmäßig auch zu berücksichtigen sein, wie der Berechtigte, hier also die Klägerin als (frühere) Eigentümerin des Fahrzeuges, sich im Verwaltungsverfahren äußert. Lassen sich Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass dem Berechtigten etwas daran liegt, das Fahrzeug zurückzuerhalten, hat es für den Berechtigten mithin einen über den Marktwert hinausgehenden Wert, ist es regelmäßig zunächst nicht zu beanstanden, wenn durch eine längere Verwahrung der Sache und die hierdurch entstehenden höheren Kosten der tatsächliche (Markt-)Wert der Sache überschritten wird. Wann insoweit die Grenze der Verhältnismäßigkeit überschritten ist, muss die Kammer aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht entscheiden. Vorliegend hat die Klägerin den Beklagten ausweislich des Akteninhaltes zu keinem Zeitpunkt unter Hinweis auf ein fehlendes Interesse an einem Rückerhalt des Fahrzeuges aufgefordert, die Verwertung zügig durchzuführen, sondern ihn im Gegenteil sogar ausdrücklich darum gebeten, von einer Verwertung zunächst Abstand zu nehmen, weil eine Begutachtung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen beabsichtigt sei. Hierdurch hat sie deutlich gemacht, dass sie an einer weiteren Verwahrung des Fahrzeuges ein Interesse hatte, und zwar ungeachtet des tatsächlichen materiellen Werts des Fahrzeuges. Dafür, dass die hierdurch verursachten Kosten den tatsächlichen Wert des Fahrzeuges deutlich überschritten haben und sich unter diesem Gesichtspunkt daher möglicherweise bereits als unverhältnismäßig erweisen könnten, fehlt es überdies an hinreichenden Anhaltspunkten.

Der in diesen Zusammenhang einzuordnende Einwand der Klägerin, sie habe bereits am 18. Oktober 2002 dem Beklagten gegenüber deutlich gemacht habe, dass sie die Kosten der Sicherstellung nicht zahlen könne und deswegen Ratenzahlung beantrage, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Dem in den Akten befindlichen Vermerk über das an diesem Tag mit der Klägerin geführte Telefonat (Bl. 5 der Beiakte I) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Klägerin telefonisch mitgeteilt habe, dass ihr Fahrzeug einen Motorschaden aufweise, dass es auf ihre Veranlassung hin bereits im Mai 2002 vom ADAC zu dem Parkplatz geschleppt worden sei, wo es später durch Beamte des Beklagten sichergestellt wurde, und dass derzeit ein Rechtsstreit zwischen ihr und dem Verkäufer des Fahrzeuges herrsche, weswegen bereits ein Rechtsanwalt eingeschaltet sei. Dem Vermerk lässt sich weiter entnehmen, dass die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass sie ihr Fahrzeug unverzüglich abholen müsse, um weitere Kosten und eine etwaige spätere Versteigerung des Fahrzeuges abzuwenden. Auch in dem ohne jede Begründung verfassten anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 21. Oktober 2002 (Bl. 6 der Beiakte I) gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin finanziell gar nicht in der Lage gewesen ist, der Forderung des Beklagten, den Wagen gegen Erstattung der bisher entstandenen Kosten abzuholen, nachzukommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Februar 2003 (Bl. 12 der Beiakte I) bat die Klägerin den Beklagten sogar ausdrücklich darum, von einer Verwertung des Fahrzeuges zunächst Abstand zu nehmen, um die in dem zwischen ihr und dem Verkäufer des Fahrzeuges geführten Rechtsstreit erforderlich gewordene Begutachtung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen zu ermöglichen. Erstmals in diesem Schreiben findet sich ein Hinweis auf die schwierige finanzielle Situation der Klägerin. Dieser Hinweis war hingegen nicht verbunden mit der Bitte, das Fahrzeug so schnell wie möglich zu verwerten, um die Verwahrungskosten gering zu halten. Die Klägerin hatte im Ergebnis vielmehr ausdrücklich um eine weitere Verwahrung des Fahrzeuges und damit um ein weiteres Zuwarten gebeten. Die vom Beklagten angesichts dessen eingeräumte weitere Frist ließ die Klägerin jedoch erneut ungenutzt verstreichen.

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin sich nunmehr nicht darauf berufen, der Beklagte habe das Verfahren nicht zügig betrieben und infolge der verspäteten Verwertung die Höhe der Verwahrungskosten zu ihren Ungunsten unnötig in die Höhe getrieben. Bei richtiger Bewertung des Geschehens ist die Verfahrensverzögerung vielmehr maßgeblich der anwaltlich vertretenen Klägerin zuzurechnen, die das Verfahren trotz mehrfacher Belehrung seitens des Beklagten über die entstehenden Kosten durch Untätigkeit bzw. den ausdrücklichen Wunsch, das Fahrzeug zunächst nicht zu verwerten, hinausgezögert hat. Soweit der Beklagte entgegen § 44 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW die Klägerin nicht unverzüglich nach erfolgter Sicherstellung, sondern erst mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 über die Sicherstellung unterrichtet hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich dieses Versäumnis im vorliegenden Fall kostenmäßig ausgewirkt hat. Diese Annahme wäre lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin unmittelbar nach der Anzeige der Sicherstellung das Fahrzeug ausgelöst hätte. Denn nur dann könnte davon ausgegangen wären, dass sie in gleicher Weise unmittelbar nach der Sicherstellung gehandelt hätte, die Verwahrungsdauer und damit die Kosten daher erheblich geringer ausgefallen wären. Die Klägerin hat sich jedoch gerade nicht in dieser Weise verhalten, sondern ihrerseits keinerlei Bemühungen erkennbar werden lassen, die Verwahrungskosten durch eine Verkürzung der Verwahrungsdauer zu reduzieren. Hierauf hätte aber gerade die Klägerin maßgeblichen Einfluss gehabt. Es kann angesichts der fehlenden Mitwirkung der Klägerin an einer Beschleunigung des Verfahrens daher bei verständiger Würdigung nicht davon ausgegangen werden, dass die verspätete Benachrichtigung der Klägerin über die erfolgte Sicherstellung und die Möglichkeit, das Fahrzeug gegen Erstattung der entstandenen Kosten abzuholen, zu einer Verfahrensverzögerung geführt hat, die dem Beklagten im Ergebnis anzulasten wäre. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Höhe der Kostenforderung die Klägerin unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände unverhältnismäßig belastete.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erweist sich die Höhe der geltend gemachten Kostenforderung daher sowohl hinsichtlich der Sicherstellungskosten als auch im Hinblick auf die Verwahrungskosten als rechtmäßig. Die durch den Beklagten vorgenommene Anrechnung des Verkaufserlöses ist schließlich in Übereinstimmung mit § 46 Abs. 3 Satz 5 PolG NRW erfolgt.

Nach alledem ist die Klägerin daher auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 46 Abs. 3, 43 Nr. 2 PolG NRW zur Zahlung der Sicherstellungs- und der Verwahrungskosten verpflichtet und der angefochtene Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mithin rechtmäßig. Die Klage ist damit in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2006/6_K_1664_05urteil20060830.html - DE:VGAC:2006:0830.6K1664.05.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum