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Die Kosten der polizeilichen Sicherstellung und anschließenden Verwahrung eines Fahrzeugs zum Schutz privaten Eigentums fallen dem Eigentümer zur Last. Eine solche Maßnahme ist gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht, was regelmäßig bei objektiver Nützlichkeit zur Abwendung von Verlust oder weiterer Beschädigung eines bereits beschädigten und ungesicherten Fahrzeugs der Fall ist. Die Polizei handelt hierbei ähnlich einem Geschäftsführer ohne Auftrag, weshalb zivilrechtliche Grundsätze heranzuziehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |