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Ein angeordnetes Fahrverbot hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand, wenn der Rechtsfolgenausspruch nicht ausreichend begründet ist. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen eines beharrlichen Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG grundsätzlich gegeben sind und die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV das Vorliegen eines groben Verstoßes indiziert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |